Sehr geehrte Damen und Herren des Hessischen
Petitionsausschusses!
In dieser Petition geht es um Prognoseverfahren in den
hessischen forensischen Kliniken, speziell um das Prognose-Instrument
HCR-20 V3. Diese Petition besteht aus zwei Teilen: Im ersten Teil
zitiere ich einen längeren Artikel vom Psychologen Dr. Hans Ulrich
Gresch, der anhand zahlreicher Studien zeigt, dass
Gefährlichkeitsprognosen generell wenig bis keine Aussagekraft
haben, im zweiten Teil gehe ich speziell auf das Prognose-Instrument
HCR-20 V3 ein, das im hessischen Maßregelvollzug verwendet wird, und
zeige, dass dieses Instrument nicht mit dem deutschen Grundgesetz und
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vereinbar ist. Im
dritten Teil geht es dann anschließend um konkrete Forderungen, die
den Hessischen Landtag betreffen.
Eine solche Petition mag auf den ersten Blick speziell
klingen, es geht jedoch ganz konkret um Steuergelder, die für
empirisch nicht haltbare Gutachten ausgeben werden, und um Menschen,
die aufgrund dieser empirisch-fragwürdigen Gutachten jahrelang,
teilweise sogar jahrzehnte- bis lebenslang inhaftiert werden.
Ich hoffe, dass diese Petition mit der notwendigen
Sorgfalt unabhängig geprüft wird. Zurzeit sind rund 700 Personen im
Hessischen Maßregelvollzug von den HCR-20-V3-Prognosen betroffen.
Deren Hilferufe sind real, nur leider hört man sie nicht, weil sie
hinter den dicken Mauern des Maßregelvollzugs verhallen.
TEIL 1: HANS ULRICH GRESCH – DIE PSYCHIATRISCH
FORENSISCHE PROGNOSTIK
Im Licht der einschlägigen Forschung hat sich die
Qualität psychiatrischer bzw. psychologischer
Gefährlichkeitsprognosen als überaus fragwürdig erwiesen. Die
mageren Befunde gaben seit den achtziger Jahren des vorigen
Jahrhunderts Anlass zu einer Vielzahl von Studien. Sie sollten zur
Verbesserung der Prognosegüte beitragen. Mit soziologischen,
psychologischen, psychodiagnostischen und statistischen Methoden
wurden mutmaßliche Risikofaktoren für Gewalttätigkeit
identifiziert.
Nach wie vor gibt es jedoch keine einheitlichen Modelle,
die das ganze Spektrum der potenziell relevanten Einflussgrößen
berücksichtigen und die empirisch getestet werden könnten.1)
Kurz: Die Gefährlichkeitsprognostik fußt zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf einer entwickelten theoretischen
Grundlage. Die Vielzahl verstreuter, oft widersprüchlicher Befunde
erlaubt keine fundierte Ableitung solider Prinzipien für ein
wissenschaftlich fundiertes Vorgehen in der gerichtlichen Praxis.
Vor allem gibt es keine naturwissenschaftlich
untermauerten Tests oder objektive Untersuchungsmethoden (z. B. Brain
Scans), die reif für die Praxis wären, also eine Gewaltneigung im
Gehirn zuverlässig diagnostizieren könnten.
Man könnte natürlich einwenden, dass die forensische
Prognostik eine Kunst sei. Offensichtlichen Fehlprognosen würden
überwiegend von jungen, unerfahrenen Fachleuten produziert.
Erfahrene Prognostiker seien zu besseren Leistungen in der Lage.
Doch dies ist keineswegs der Fall. Die Qualität des
klinischen Urteils hängt definitiv nicht mit der Berufserfahrung
zusammen. Dies ist das eindeutige Resultat der Untersuchungen von
Robyn M. Dawes, eines Pioniers der psychologischen
Entscheidungsforschung.
Seine Erklärung für dieses Phänomen erscheint
plausibel. Bei der Prognose geht es ja um das Kategorisieren von
Menschen – beispielsweise: gefährlich, nicht gefährlich.
Die Effektivität von Lernprozessen im Bereich der
Kategorisierung hängt nun aber von zwei Faktoren ab:
- Kenntnis von Regeln zur Zuordnung von Exemplaren zu einer Kategorie
- systematisches Feedback über richtige und insbesondere falsche Kategorisierung.
Beide Voraussetzungen sind allerdings im Bereich der
Gefährlichkeitsprognostik nicht erfüllt.
- ist es heute noch weitgehend unbekannt, anhand welcher Merkmale man zukünftige Gefährlichkeit abschätzen kann. Und
- darf auch von einer systematischen Rückmeldung nicht gesprochen werden.2)
Im Licht der empirischen Forschung betrachtet3),
ist die psychiatrische Gefährlichkeitsprognostik kaum treffsicherer
als die Glaskugelschau.
Und wenn die Glaskugel von einer erfahrenen,
lebensklugen Esoterikerin gehandhabt wird, dann ist es durchaus nicht
auszuschließen, dass sie u. U. bessere Ergebnisse erzielt als die
berühmtesten Kriminalpsychiater.4)
Psychiatrische Gutachter neigen notorisch dazu, die
Gefährlichkeit von Straftätern zu überschätzen.5)
Dies ist allerdings nicht auf persönliche Schwächen der einschlägig
tätigen Experten zurückzuführen, sondern liegt in der Natur der
Sache. Ich versuche dies in drei Schritten zu erklären:
- Gewalttaten sind seltene Ereignisse. Aus wahrscheinlichkeitstheoretischen Gründen sind die Vorhersagen seltener Ereignisse zwangsläufig und unvermeidlich mit hohen Fehlerquoten verbunden.6)
- Außerdem unterliegt gewalttätiges Verhalten einem starken sozialen Kontexteinfluss. Es kann also nur teilweise durch persönliche Merkmale erklärt werden. Ob ein Mensch in Zukunft einem Kontext ausgesetzt sein wird, der Gewalt stimuliert, und wie er dann auf diese Herausforderung reagiert, ist selbst mit einer blank geputzten und mit Tachyonen aufgeladenen Glaskugel nur sehr bedingt prognostizierbar.
- Gefährlichkeitsprognostiker sehen sich einem erheblichen sozialen Druck ausgesetzt, da ihnen die Verantwortung für Fehldiagnosen angelastet wird. Sozialer Druck bei hochgradiger Entscheidungsunsicherheit führt zu konservativen Urteilen (die sich zu Lasten des Beurteilten auswirken).
Salopp formuliert: Da Gefährlichkeitsprognostiker im
Trüben fischen müssen, fehlt ihnen der feste Grund, der ihrer
Voreingenommenheit entgegenwirken könnte.
Die meisten Gewalt-Prädiktoren7)
taugen nichts. Der Glaube daran entpuppt sich als Aberglaube, sobald
man die angeblichen Zusammenhänge zwischen diesen Faktoren mit
angeblicher Vorhersagekraft und dem tatsächlichen Verhalten einer
seriösen empirischen Überprüfung unterzieht.
So mögen z. B. zwar paranoide Vorstellungen in
Verbindung mit Alkohol oder Drogen durch eine leichte Erhöhung der
Gewaltbereitschaft gekennzeichnet sein. Aber dieser Sachverhalt ist
nur von akademischem Interesse und praktisch ohne jede Bedeutung.
Denn Suchtmittelabhängige ohne paranoide Vorstellungen
zeichnen sich, verglichen mit der soeben genannten Personengruppe,
durch eine allenfalls unwesentlich verminderte Gewaltneigung aus.8)
Der einzige Prädiktor, der sich als ziemlich stabil und
aussagekräftig erwiesen hat, ist die Kriminalakte. Je häufiger ein
Mensch zuvor bereits gewalttätig geworden ist, desto
wahrscheinlicher ist seine zukünftige Gewalttätigkeit. Diese
Korrelation bestätigt eine etablierte Erkenntnis der
Sozialpsychologie allgemein:
Zukünftiges Verhalten sagt man am besten auf der
Grundlage früheren Verhaltens voraus.
Diese Faustregel ist allerdings auch nur unter
eingeschränkten Bedingungen tragfähig: Die Vorhersage ist
kurzfristig. Das vorhergesagte Verhalten muss relativ häufig und in
einer Vielzahl von Situationen auftreten. Die Person muss mit
derartigen Situationen wieder konfrontiert werden. Ihre
Persönlichkeit muss weitgehend unverändert geblieben sein. Sofern
diese Einschränkungen zutreffen, kann man in der Regel die besten
Ergebnisse erzielen, wenn man sich bei der Prognose auf das jeweils
relevante Verhalten in der Vergangenheit stützt.
Dies gilt im Übrigen auch für die Vorhersage
selbstschädigenden Verhaltens (Selbstverletzung, Suizid). Die
Selbsteinschätzungen der Wahrscheinlichkeit selbstschädigenden
Verhaltens beispielsweise korrelieren zwar mit dem späteren Handeln
der befragten Personen. Aber darauf basierende Vorhersagen sind
schlechter als Prognosen, die ausschließlich auf der beobachteten
Häufigkeit selbstschädigenden Verhaltens in der Vergangenheit
beruhen.9)
Häufig allerdings sind die Voraussetzungen für die
Anwendung der Faustregel nicht gegeben. In jugendlichem Überschwang
begangene Straftaten beispielsweise mögen fünfzehn Jahre später
für die Vorhersage des künftigen Verhaltens eines Menschen, der
sich nun in einem anderen Lebensabschnitt befindet, keinerlei
Relevanz mehr besitzen.
Schauen wir uns nach diesem Referat wissenschaftlicher
Befunde die praktischen Konsequenzen aus diesen nüchternen Studien
und Zahlen etwas genauer an.
Zwei wichtige Kenngrößen zur Beurteilung der Qualität
von Verfahren zur Vorhersage menschlichen Verhaltens sind
„Sensitivity“ und „Specificity“.
- „Sensitivity“ ist die Rate der richtig als Merkmalsträger klassifizierten Personen.
- „Specificity“ ist der Prozentsatz der richtig als Nicht-Merkmalsträger eingestuften Probanden.
- Beispiel für Sensitivity: Mensch wird als gewaltgeneigt beurteilt und begeht später eine Gewalttat.
- Beispiel für Specificity: Mensch wird als nicht gewaltgeneigt beurteilt und begeht später keine Gewalttat
Einem Aufsatz von Alec Buchanan10)
entnehme ich folgende Angaben:
Ein verhältnismäßig gutes Instrument zur Vorhersage
gewalttätigen Verhaltens ist der „Violence Risk Assessment Guide“
(VRAG). Er hat eine „Sensitivity“ von .73 und eine „Specificity“
von .63.11)
In der CATIE-Studie (Clinical Antipsychotic Trials of
Intervention Effectiveness) wurde als Rate körperverletzender Gewalt
bei den Studienteilnehmern (chronisch Schizophrene) ein Wert von 3,6
Prozent ermittelt. Das ist die so genannte Base Rate (Basisrate).
Wir haben nun alle drei Werte zusammen, um die „number
needed to detain“ berechnen zu können. Unter diesen, sehr
realistischen Bedingungen muss man 15 Leute hinter psychiatrische
Gitter bringen, um eine Gewalttat zu verhindern.12)
Es bringt bei niedrigen Basisraten13)
im Übrigen nicht viel, die diagnostischen Verfahren zu verbessern.
Im vorliegenden Fall würde beispielsweise eine Verbesserung der
„Sensitivity“ um 20 Prozent, unter sonst gleichen Bedingungen,
die „number needed to detain“ nur auf 13 verringern. Man müsste
als 13 Leute wegschließen, um eine Gewalttat zu unterbinden.
Zu ähnlich ernüchternden Ergebnissen zur
prognostischen Validität von Instrumenten zur Vorhersage
gewalttätigen Verhaltens gelangten Jay P. Singh und Kollegen.14)
Sie fassten 57 Studien mit mehr als 13.000 Teilnehmern zusammen. Sie
gelangte zu dem Schluss, dass eine Bezifferung zukünftiger
Gewaltwahrscheinlichkeit durch die augenblicklichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht unterstützt wird.
Fazel und Mitarbeiter betonen, dass solche Instrumente
als alleinige Grundlage einer Unterbringung, Verurteilung und
Entlassung untauglich seien.15)
Es gibt neben der prognostischen Unzulänglichkeit noch
einen weiteren Grund zum Verzicht auf das Einsperren von Leuten in
psychiatrische Anstalten, weil man in Zukunft Gewalttaten von ihnen
erwartet. Denn in diesen Einrichtungen sollen diese Menschen ja
behandelt werden. Allein dies hat nur Sinn, wenn eine nennenswerte
Erfolgsaussicht besteht.
Ein Beispiel: Die Behandlung von Männern, die ihre
Frauen verprügelt haben. Eine Meta-Studie von Julia C. Babcock und
Mitarbeitern16)
ergab, dass die heute üblichen Verfahren nur einen sehr geringen
Einfluss auf die Rückfallwahrscheinlichkeit haben.
Generell gilt, dass die bisherigen Forschungen zur
Verminderung des Rückfallrisikos von kriminellen und „psychisch
kranken“ Gewalttätern insgesamt aufgrund ihrer Heterogenität
keine solide Metaanalyse17)
gestatten. Die bisherigen Befunde deuten zwar auf einen schwachen bis
mäßigen Effekt hin, aber diese Resultate sind aus methodischen
Gründen mit Vorsicht zu genießen.18)
Selbst wenn man wohlwollend einen nennenswerten Effekt
solcher Maßnahmen unterstellt, so wäre doch zu fragen, ob dieser
die zwangsweise Behandlung überwiegend harmloser Menschen
rechtfertigen kann.
Ist es wirklich akzeptabel, sehr viele Menschen ohne
zukünftiges Gewaltpotenzial wegzusperren, um ein paar Gewalttaten zu
verhindern? Oder ist es der Preis der Freiheit, Gewalttaten
hinzunehmen, die man, wenn überhaupt, nur durch
Polizeistaatsmethoden verhindern könnte.
Denn es sind Polizeistaatsmethoden, Leute ohne
vernünftigen Grund wegzusperren, auch wenn dies auf rechtlicher
Grundlage erfolgt. Je häufiger die Psychiatrie in den alltäglichen
Umgang der Bürger miteinander eingreift, desto wahrscheinlicher ist
es, dass ein Bürger zu Unrecht auf Dauer hinter psychiatrischen
Gittern landet, weil er als Gefahr für andere oder sich selbst
eingestuft wird. Jeder, der die Polizei ruft, weil ein Mitmensch sich
rätselhaft, befremdlich oder gar bedrohlich aufführt, sollte sich
dies klarmachen. Die Psychiatrie hat keinerlei Möglichkeiten, hier
die Spreu vom Weizen zu trennen.
Man kann es drehen und wenden, wie man will: Die
psychiatrische Prognostik ist weit davon entfernt, ein fördernder
Faktor im Prozess der Zivilisation zu sein. Auch wenn man ihr dies
nicht zwingend vorwerfen kann, vermag sie nur zu oft der Barbarei
nicht entgegenzuwirken.19)
Der „Texas Defender Service“ vertritt die Insassen
von Todeszellen in diesem Bundesstaat in Rechtsfragen. Der Service
ließ eine Studie zur Validität von Gefährlichkeitsprognosen
anfertigen. Grundlage bildeten die Gutachten von Experten, die im
Auftrag der Staatsanwaltschaften die zukünftige Gefährlichkeit von
angeklagten Straftätern, denen die Todesstrafe drohte, vor der
Gerichtsverhandlung vorhergesagt hatten. Die Experten irrten sich in
95 Prozent aller Fälle.
Dies wurde anhand der Gefangenenakten festgestellt, in
denen eventuelle Gewaltakte verzeichnet waren. Diese sind in
Gefängnissen nicht gerade selten. Der Beobachtungszeitraum belief
sich bei den zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits Exekutierten auf
zwölf Jahre. Die noch in der Death Row Einsitzenden waren dort
durchschnittlich acht Jahre und die Gefangenen mit reduziertem
Strafmaß hatten eine Haftzeit von durchschnittlich 22 Jahren
verbüßt.
Der Forschungsbericht wurde 2004 unter dem Titel
„Deadly Speculations. Misleading Texas Capital Juries
with False Predictions of Future Dangerousness“
veröffentlicht.20)
Die Gutachten der Forensischen Psychiatrie sind
natürlich nicht immer tödliche Spekulationen, sofern damit der
physische Tod des Angeklagten gemeint ist. Aber der soziale Tod kann
auch in Ländern ohne Todesstrafe die Folge sein, wenn Menschen für
viele Jahre in Psychiatrien eingekerkert werden.
Die überaus dürftige wissenschaftliche Basis solcher
Gutachten kann auch dem interessierten Laien nicht verborgen
geblieben sein. Dennoch regt sich nur verhältnismäßig wenig
Widerstand gegen eine Gerichtspraxis, in der Richter in aller Regel
im Sinne solcher fragwürdigen Gutachten urteilen. Allenfalls bei
Justizskandalen mit Psychiatrie-Beteiligung kommt es vorübergehend
zu Aufwallungen von Gefühlen. Auch Linke, die sich sonst
herzergreifend für die Rechte von Minderheiten einsetzen, nehmen die
Menschenrechtsverletzungen gegenüber „psychisch Kranken“ eher
achselzuckend hin.
TEIL 2: DER HCR 20 V3-PERSÖNLICHKEITSTEST
Der folgende Abschnitt basiert auf drei Prämissen,
nämlich
- dass Prognose-Instrumente geeignet seien, um zukünftiges Verhalten sicher zu prognostizieren (siehe oben),
- dass diese Prognosen von unabhängigen Gutachtern durchgeführt werden und somit rechtlich zulässig sind. „Die Praxis mancher Gerichte einen Arzt einer behandelnden Klinik mit einem Gutachten zu beauftragen ist unzulässig (OLG Düsseldorf FamRz 1989).“
- dass der Verteidiger entsprechend der Richtlinien für das Strafverfahren an der Auswahl des Sachverständigen beteiligt wurde (Nr. 70 Abs. 1 RiStBV).
Nur wenn diese drei Prämissen erfüllt sind, lässt
sich überhaupt von einem rechtsmäßigen Verfahren sprechen. In der
Hessischen Rechtspraxis ist dies in der Regel nicht gegeben, dennoch
wäre es zumindest denkbar, dass selbst in einem unrechtsmäßigen
Verfahren mit dem HCR-20 V3 ein rechtsgültiges Prognoseinstrument
verwendet wird. Da vermutlich nicht jedem das HCR-20 V3 bekannt ist,
hier eine kurze Einführung:
„Der
HCR-20 […] ist ein 20-Item-Instrument zur Bestimmung des Risikos
gewalttätigen Verhaltens bei psychisch Kranken. Zehn Items erfassen
Merkmale aus der Vergangenheit, die in empirisch gesicherter
Beziehung zu gewalttätigem Verhalten stehen (Historical). Fünf
Items erfassen klinische Merkmale der Gegenwart (Clinical) und fünf
weitere Items zukünftig mögliche Risikobereiche (Risk). Seit 1997
wird der HCR 20 an der Klinik für forensische Psychiatrie Haina in
der klinischen Routine eingesetzt. […] Mit den C- und R-Items lässt
sich der Behandlungsfortschritt messen.“ (Homepage Vitos gGmbH)
Das klingt irgendwie wissenschaftlich, ist es jedoch
nicht. Im Kern ist der HCR-20 ein Persönlichkeitstest, ähnlich wie
man ihn aus Jugendzeitschrift „Bravo“ kennt. Zwanzig Fragen
werden gestellt, und ein Gutachter kreuzt entsprechend der Antworten
z.B. „nein – ein bisschen – ja“ an bzw. trägt die Werte 0, 1
und 2 in sein Gutachten ein. Diese Werte werden dann addiert, und man
erhält eine Zahl zwischen 0 und 40. Die Aussage: „Zehn Items
erfassen Merkmale aus der Vergangenheit, die in empirisch gesicherter
Beziehung zu gewalttätigem Verhalten stehen (Historical)“, wird
somit zu einer Tautologie, da schon in der ersten Frage nach früheren
Gewaltanwendungen gefragt wird. Das Ergebnis ist somit genauso
empirisch gesichert wie die Tatsache, dass Menschen, die gerne Eis
essen, gerne Eis essen.
Aber nun zu den rechtlichen Problemen des HCR
20-Persönlichkeitstests, die ich entsprechend der Items in
‚Historical‘, ‚Clinical‘ und ‚Risk‘ einteile.
Die unter dem Stichwort ‚Historical‘ eingeordneten
Items haben insgesamt das Problem, dass sie dem Grundrecht der
informationellen Selbstbestimmung widersprechen: Art. 8 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages
von Lissabon: Schutz personenbezogener Daten:
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie
betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für
festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder
auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage
verarbeitet werden.
Ein Beispiel dafür, welche intimen Details im HCR-20
erfragt werden, ist das Item H3: „Instabile Paarbeziehungen (länger
als ein Jahr = 0/ kürzere = 1/ keine, hoch konflikthafte = 2)“. Es
mag sich jeder selbst fragen, ob man für eine
Gefährlichkeitsprognose solche Angaben freiwillig machen möchte.
Hinzu kommt bei diesem Item auch die Frage, ob „instabile
Paarbeziehung“ bzw. häufig wechselnde Geschlechtspartner nicht
auch dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung unterliegt und somit
nicht als Kriterium für eine Prognose benutzt werden darf. Flapsig
könnte man auch sagen, dass dieses Item asexuelle und polyamouröse
Menschen diskriminiere. Doch leider ist an diesen Fragen nichts
„flapsig“, weil mit diesen Fragen darüber entschieden wird, ob
ein Mensch lebenslang weggesperrt wird.
Ein
weiteres Beispiel ist das Item: „H4: Probleme im Arbeitsbereich
(lange Tätigkeiten = 0/ mehrere längere = 1/ keine, kurze = 2)“.
Als Akademiker muss ich leider sagen, dass ich bei diesem Item auch
einen hohen Score hätte, da kurze Arbeitszeiten leider der Alltag
geworden sind. Nach meiner Einschätzung macht mich das jedoch nicht
zu einem gefährlichen Gewalttäter.
Ein
weiteres Problem der „Historical“-Items ist auch, dass nicht nach
der Ursache von Gewalttaten gefragt wird. Als Beispiel dafür nehme
ich die Items H1 „Frühere Gewaltanwendung (keine = 0/ ein bis zwei
= 1/drei und mehr = 2“) und H2: „Geringes Alter bei erster
Gewalttat (älter 40 = 0/ zwischen 20 und 40 = 1/ jünger 20 = 2)“.
Nehmen wir das Beispiel einer Frau, die als Sechszehnjährige sich
gegen eine versuchte Vergewaltigung in Not gewehrt hat und dabei
ihren Vergewaltiger ernsthaft verletzt und ihm die Nase gebrochen
hat. Im der HCR-20 Prognose würde diese für jeden verständliche
und nachvollziehbare Notwehr zu ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Das größte
Problem besteht jedoch bei Item 7: „Psychopathie (PCL-R kleiner 20
= 0/ 20 – 29 = 1/ über 30 = 2)“.
Dieses Item, das auf einem eigenständigen
Persönlichkeitstest beruht, der nur von dafür speziell
ausgebildeten Gutachtern angewendet werden darf, widerspricht dem
deutschen Strafrecht. So steht im technischen Manual des PCL-R, das
auch von deutschen Gutachtern angewandt wird:
- „Kriterien, die nicht sicher bestimmt werden können, sollen mit „1“ bewertet werden.“ (Hare, PCL-R, Technical Manual, S. 20)
- Bei unsicherer Bewertung mehrerer Merkmale sollen einige mit der höheren, andere mit der niedrigeren Bewertung versehen werden (a.a.O.).
- Der Gesamt-Score soll hochgerechnet werden („pro-rating“), wenn einzelne (bis max. 5) Bewertungen ausfallen. (a.a.O., S.21, S. 28)
Im Strafprozess sind Bewertungen auf mangelnder
Tatsachenbasis jedoch nicht verwertbar, daher dürfen im Strafprozess
nachteilige Entscheidungen nicht auf einem PCL-R Score beruhen, in
den Punktwerte für nicht nachgewiesene Tatsachen eingeflossen sind.
Oder wie Rechtsanwälte sagen: Bei „non liquet“ gilt: „in dubio
pro reo“, somit wäre schon aufgrund dieses Items der gesamte
HCR-20 V3-Test nicht für das deutsche Strafrecht geeignet. Das
gleiche Problem tritt auch bei den Items „H9:
Persönlichkeitsstörung“ auf, bei dem eine „wahrscheinliche“
Persönlichkeitsstörung zum Nachteil des Inhaftierten ausgelegt
wird, und bei dem Item „H10: Frühere Verstöße gegen Auflagen“,
bei dem schon der „Verdacht“ auf einen Verstoß zum Nachteil
ausgelegt wird. Übertragen auf unser Strafrecht würde das bedeuten,
dass ein Richter sagen kann: „Ich verurteile sie, weil ich den
Verdacht habe, dass sie vielleicht eine Straftat begangen haben.“
Dies sind jedoch nur kleinere Probleme der
HCR-20-basierten Gutachten: Das größte Problem liegt in den
„clinical“ und „risk“-Items.
In den sogenannten klinischen (intramuralen) Items C1
bis C5 fließt praktisch jedes Verhalten während der Inhaftierung im
Maßregelvollzug ein. Dies ist rechtlich betrachtet eine
Rund-um-die-Uhr-Totalbeobachtung und somit eine verbotene
Vernehmungsmethode. Ein Beispiel für dieses Verbot ist das
Flow-Tex-Verfahren (2 BvR 1523/01 = StV 2001,
657; die spätere Revisionsentscheidung 1 StR 169/02 vom 10.9.2002
findet sich im StV 2002, 581). Wie sich diese Totalbeobachtung
konkret anfühlt, beschreibt ein Forensik-Erfahrener:
„Im täglichen Leben des
Maßregelvollzuges wird jede Form von Lebendigkeit pathologisiert.
Bei mir zum Beispiel ist es sogar das Lachen. Ich mache Musik und
habe eine voluminöse Stimme, was besonders auffällt, wenn ich
lache. Es gibt kein Gutachten, in welchem mein Lachen nicht als
inadäquater Affekt oder Parathymie bezeichnet wird. Wehren kann man
sich gegen die Pathologisierungen nicht. Einmal habe ich meinen
Therapeuten gefragt, was die Denkstörungen sind, unter denen ich
leiden soll. Er erklärte mir, ich würde an Konkretismus leiden, was
bedeute, Worte nicht in ihrem übertragenen Sinn verstehen zu können,
zum Beispiel "der Apfel fällt nicht weit vom Stamm", oder
"jemand hat zwei linke Hände". Ich verstehe den
übertragenen Sinn von Worten, so habe ich zum Beispiel auch
verstanden, was ein Pfleger meinte, als ich ihn fragte, ob ich mich
noch zum Abendessen abmelden könne, oder ob es hierfür schon zu
spät sei. Er sagte, für mich sei alles zu spät, in jeder Hinsicht,
und meinte, dass ich mein Leben vergessen könne. Bei Konflikten
unter Patienten wird nicht vermittelt. Man lässt sie eskalieren, um
dann zu sanktionieren, und es wird von Pflegern ein Fehlverhalten der
Patienten aktiv provoziert. Zum Beispiel darf ich zum Rauchen in
einen Käfig im Hof. Einmal sagte eine Pflegerin, sie lasse mich zum
Rauchen in den Park. Ich erwiderte, dass ich hierfür nicht die
Lockerungsstufe habe. Was wäre geschehen, wenn ich das Angebot der
Pflegerin, der ich sonst bei jeder Anweisung folgen muss, angenommen
hätte? Hätte man mir geglaubt? Im täglichen Umgang wird den
Patienten immer die ungünstigste Absicht unterstellt. Gemäß dem
Menschenbild, nach dem sie untergebracht sind, werden sie lächerlich
gemacht, verachtet, verhöhnt, kommandiert, erniedrigt. Weil es zu
gefährlich sei, wurde mein Antrag auf Bewilligung eines Laptops zur
Aufnahme eines Fernstudiums abgelehnt. Stattdessen muss ich mich
tagsüber damit beschäftigen zwei Stangen ineinander zu stecken oder
Tüten zuzuschweißen.“
Ähnlich sieht es auch die Rechtsanwältin Gabriele
Steck-Bromme: „Mit dem Urteil wird ein Mensch nicht nur auf
unabsehbare Zeit eingesperrt; er wird auch den Mitarbeitern des
psychiatrischen Krankenhauses ausgeliefert. Er weiß, dass deren
Stellungnahmen Jahr für Jahr über sein eigenes Schicksal
entscheiden. Ärgert er sich über irgendetwas (wozu von morgens bis
abends Anlass genug besteht), dann heißt es, er sei "angespannt".
Passt er sich an, bescheinigt man ihm "fassadenhaftes
Verhalten". Oder "er verhält sich vordergründig angepasst
und freundlich". Schließt er sich der Meinung anderer an, ist
er "nicht authentisch". Versucht er, nicht anzuecken, wird
ihm "floskelhaftes Auftreten" attestiert. Macht er von
seinem ureigensten Menschenrecht Gebrauch, seine Gedanken für sich
zu behalten, ist er "nicht transparent". Und natürlich
"nicht einschätzbar", auch ein beliebter Begriff.
Beschäftigt er sich mit Eingaben und sonstigen Schreiben, ist er ein
Querulant oder paranoid, ganz egal, wie überzeugend und wie
berechtigt seine Eingaben sein mögen.“
Die einzelnen C1-Items sind auch in der Wissenschaft
höchst umstritten. Als Beispiel nehme ich das Item „C1: Mangel an
Einsicht in die psychische Störung“. Diesen Mangel haben auch
viele Professorinnen und Professoren; seit mehr als 50 Jahren wird
z.B. über den Begriff der „psychischen Krankheit“ gestritten.
Folgt man Prof. Thomas Szasz, dann ist „psychische Krankheit“
lediglich eine medizinische Metapher für seelisches Leiden. Und
ähnlich ist es auch im Diagnosemanual ICD-10 aufgeführt, in dem
psychiatrische F-Diagnosen nur gestellt werden dürfen, wenn keine
somatische bzw. körperliche Ursache vorliegt, also wenn in der
Ausschlussanamnese eine körperliche Krankheit als Ursache
ausgeschlossen werden kann. Dies führt zu einem seltsamen Paradox:
Während sich psychologische Vereinigungen wie zum Beispiel die
renommierte British Psychological Society seit Jahren darum bemühen,
die Diagnose „Schizophrenie“ abzuschaffen, wie es zum Beispiel in
Japan, Süd Korea oder Taiwan schon gemacht wurde, werden Inhaftierte
im Maßregelvollzug dazu gezwungen, diese Diagnose für zutreffend zu
halten. Der Petent lehnt beispielsweise aus Gewissensgründen den
Glauben an „psychische Krankheiten“ ab, ähnlich betrachtet es
auch die Mad-Pride-Bewegung. Vielleicht ist es ein wenig weit
hergeholt, aber es wäre zu prüfen, inwieweit der Wunsch nach
„Krankheitseinsicht“ dem Artikel 4, Absatz 1 des Grundgesetzes
widerspricht: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich“, denn hinter dem Glauben an „psychische
Krankheiten“ steckt das weltanschauliche Paradigma der medizinisch
orientierten Psychiatrie. Unabhängig davon wird hier von den
Inhaftierten verlangt, dass sie ihre Ärzte von der Schweigepflicht
entbinden müssen: „Jeder Beschuldigte hat das Recht, zu schweigen
und seine Ärzte nicht von der Schweigepflicht zu entbinden. Dieses
Recht darf niemals durch Missbrauch einer Beobachtung nach § 81 StO
unterlaufen werden.“
Ebenso problematisch ist die Bewertung der
„Impulsivität“ (Item C4) im klinischen Kontext der forensischen
Psychiatrie. Taten gegen Angehörige des
Personals, gegen Mitpatienten oder Gegenstände im Rahmen einer
Anstaltsunterbringung können ihre Ursache möglicherweise gerade in
der Unterbringungssituation haben (4 StR 269/99 vom 8.7.99), und aus
solchen Taten lässt sich verständlicherweise nicht schließen, wie
sich jemand im nicht-klinischen Kontext verhalten würde. Ein
Inhaftierter der Vitos gGmbH, der seit mehr als einem Jahr in
Isolationshaft gehalten wird, bringt es gut auf den Punkt: „Stell
dir vor, du hast seit Jahren keinen Baum gesehen. Nur Wände, immer
nur Wände. Irgendwann schlägt jeder gegen diese Wände.“ Die
Leserinnen und Leser dieser Petition können sich selbst fragen, wie
sie sich verhalten würden, wenn sie monatelang in Isolationshaft
gehalten werden, und was dieses Verhalten über ihr Verhalten in
Freiheit aussagt.
Skandalös wird es jedoch bei den Items C5:
„Behandelbarkeit“ und R4: „Fehlende Compliance“. Bei diesen
Items wird von den Inhaftierten verlangt, dass die blind und ohne
„informierte Einwilligung“ den Behandlungsempfehlungen ihrer
Ärzte folgen. In der Vitos Forensik bedeutet dies rein praktisch:
„Schluck deine Psychopharmaka, sonst kommst du hier niemals raus.“
Aus Insiderberichten weiß man: Praktisch alle Inhaftierten bekommen
Neuroleptika, viele werden polypsychopharmakologisch behandelt. Es
bestehen keine Zweifel darüber, dass Psychopharmaka einigen Menschen
kurzfristig helfen können. Die Behandlung in den forensischen
Psychiatrien ist jedoch nicht kurzzeitig, sondern in der Regel über
mehrere Jahre, und diese Behandlung ist medizinisch umstritten. Für
polypsychopharmakologische Behandlungen gibt es praktisch keine
Langzeitstudien, daher werden sie von Ärzten auch als Experiment am
lebenden Menschen betrachtet. Für psychopharmakologische
Monotherapien gibt es hingegen einige wenige Langzeitstudien, und die
zeigen fast durchgängig, dass es den Behandelten langfristig
durchschnittlich schlechter geht als den unbehandelten
Kontrollgruppen. Das lässt sich auch leicht erklären: Das Gehirn
ist ein homöostatisches Organ, dessen Rezeptoren sich an die
Wirkungen der Psychopharmaka anpassen, dadurch lässt die Wirkung
nach, das Problem kehrt zurück die Nebenwirkungen bleiben jedoch
bestehen bzw. verstärken sich mit der Zeit.
Eine Übersicht über Langzeitstudien aus Robert
Whitakers Buch: „Anatomy of an Epidemic“ füge ich an:
1990: In a large,
national depression study, the eighteen-month stay-well rate was
highest for those treated with psychotherapy (30 percent) and lowest
for those treated with an antidepressant (19 percent). (NIMH)
1992: Schizophrenia
outcomes are much better in poor countries like India and Nigeria,
where only 16 percent of patients are regularly maintained on
antipsychotics, than in the United States and other rich countries,
where continual drug usage is the standard of care. (World Health
Organization)
1995: In a six-year
study of 547 depressed patients, those who were treated for the
disorder were nearly seven times more likely to become incapacitated
than those who weren’t, and three times more likely to suffer a
“cessation” of their “principal social role.” (NIMH)
1998: Antipsychotic
drugs cause morphological changes in the brain that are associated
with a worsening of schizophrenia symptoms. (University of
Pennsylvania)
1998: In a World
Health Organization study of the merits of screening for depression,
those diagnosed and treated with psychiatric medications fared
worse—in terms of their depressive symptoms and their general
health—over a one-year period than those who weren’t exposed to
the drugs. (WHO)
1999: When
long-term benzodiazepine users withdraw from the drugs, they become
“more alert, more relaxed, and less anxious.” (University of
Pennsylvania)
2000:
Epidemiological studies show that long-term outcomes for bipolar
patients today are dramatically worse than they were in the pre-drug
era, with this deterioration in modern outcomes likely due to the
harmful effects of antidepressants and antipsychotics. (Eli Lilly;
Harvard Medical School)
2001: In a study of
1,281 Canadians who went on short-term disability for depression, 19
percent of those who took an antidepressant ended up on long-term
disability, versus 9 percent of those who didn’t take the
medication. (Canadian investigators)
2001: In the
pre-drug era, bipolar patients did not suffer cognitive decline over
the long term, but today they end up almost
as cognitively impaired as schizophrenia patients. (Sheppard Pratt
Health System in Baltimore)
2004: Long-term
benzodiazepine users suffer cognitive deficits “moderate to large”
in magnitude. (Australian scientists)
2005: Angel dust,
amphetamines, and other drugs that induce psychosis all increase
D2 HIGH
receptors in the brain; antipsychotics cause this same change in the
brain. (University of Toronto)
2005: In a
five-year study of 9,508 depressed patients, those who took an
antidepressant were, on average, symptomatic nineteen weeks a year,
versus eleven weeks for those who didn’t take any medication.
(University of Calgary)
2007: In a
fifteen-year study, 40 percent of schizophrenia patients off
antipsychotics recovered, versus 5 percent of the medicated patients.
(University of Illinois)
2007: Long-term
users of benzodiazepines end up “markedly ill to extremely ill”
and regularly suffer from symptoms of depression and anxiety. (French
scientists)
2007: In a large
study of children diagnosed with ADHD, by the end of the third year
“medication use was a significant marker not of beneficial outcome,
but of deterioration.” The medicated children were also more likely
to engage in delinquent behavior; they ended up slightly shorter,
too. (NIMH)
2008: In a national
study of bipolar patients, the major predictor of a poor outcome was
exposure to an antidepressant. Those who took an antidepressant were
nearly four times as likely to become rapid cyclers, which is
associated with poor long-term outcome. (NIMH)
Diesen Studien muss man nicht folgen, jedoch für
Inhaftierte ist relevant: Es gibt gute und medizinisch vernünftige
Gründe, sich gegen eine medikamentöse Langzeit-Behandlung bei
seelischem Leiden zu entscheiden, zumal bei rund 20 Prozent auch eine
Therapieresistenz auf Neuroleptika vorliegt (DGPPN –
Konsultationsfassung der Behandlungsleitlinien Schizophrenie, S. 54,
Stand: 29.08.2018). Durch das HCR-20 V3-Prognose-Instrument wird den
Inhaftierten diese Entscheidungsfreiheit jedoch genommen, weshalb man
aufgrund der körperlichen Schäden durch die Zwangsbehandlung von
Körperverletzung bzw. bei Todesfällen aufgrund der Medikamentation
(R.I.P. Mirza & Holger! Möge euer Tod nicht umsonst gewesen
sein!) von fahrlässiger Tötung sprechen muss.
Das HCR-20 ist aus Sicht der Vitos gGmbH wesentlich für
den Maßregelvollzug und dient als Instrument zur Messung des
Behandlungserfolgs, so steht auf der Homepage: „Mit
den C- und R-Items lässt sich der Behandlungsfortschritt messen.“
Er steht sogar aus Sicht der forensischen Ärzte der Vitos gGmbH
oberhalb des medizinischen Wohls der Inhaftierten, anders ist nicht
zu erklären, dass sogar Selbstmörder im Geschäftsbericht der
Klinik als „erfolgreich behandelt“ bezeichnet werden (Siehe
Anlage, Vitos Jahresbericht 2016). Eine solche „Operation gelungen,
Patient tot“-Behandlung hat mit Medizin und Menschenrechten jedoch
nichts mehr zu tun.
TEIL 3 – DIE FORDERUNGEN
Daher komme ich nun zu den konkreten Forderungen dieser
Petition, deren Begründung hoffentlich ausreichend dargelegt ist:
- Der Hessische Landtag möge unabhängige* Psychologen mit einer Begutachtung des HCR-20 beauftragen zu überprüfen, ob dieses Instrument überhaupt für eine juristisch ausreichende Prognose geeignet sei.
- Der Hessische Landtag möge von unabhängigen* Juristen prüfen lassen, ob das Prognoseinstrument HCR-20 mit dem Hessischen Landesrecht, dem Grundgesetz und den Europäischen Menschenrechten überhaupt vereinbar ist.
- Der Hessische Landtag möge überprüfen, ob das „Institut für forensische Psychiatrie Haina e.V.“ erstens den Status der Gemeinnützigkeit erfüllt und zweitens ob es sich bei diesem Verein um eine verfassungsfeindliche Organisation handelt.
*Das Wort „unabhängig“ meint hier konkret:
Psychologen, Ärzte und Juristen, die ihr Geld nicht mit
HCR-20-Gutachten verdienen. Ein Gutachter, der seinen Lebensunterhalt
mit diesen Gutachten verdient, wird zu einer unabhängigen Bewertung
seiner Gutachten nicht fähig sein.
Unabhängig davon möchte ich die folgende Frage vom
Hessischen Landtag klären lassen:
- Kann sich ein forensisch tätiger Arzt oder Therapeut wegen unmittelbarer Freiheitsberaubung strafbar machen, wenn er für einen Verbleib des noch behandlungsbedürftigen Inhaftierten plädiert, wenn von diesem allenfalls geringfügige Straftaten zu erwarten sind?
Diese Frage der Rechtsanwältin Gabriele Steck-Bromme
ist wichtig, da zurzeit aller Voraussicht nach einige hundert
Menschen zu Unrecht im hessischen Maßregelvollzug festgehalten
werden. Sollte dies ein Fehler der Ärzte sein, dann sollte man sie
rechtzeitig darauf hinweisen, damit sie von weiteren Straftaten
abgehalten und vor evt. Strafprozessen geschützt werden.
Fußnoten
|
1. |
↑ |
Franklin, R. D. (ed.) (2003). Prediction in
Forensic and Neurophysiology. Mahwah, N. J.: Lawrence Erlbaum |
|
2. |
↑ |
Dawes, R. M. (1989). Experience and validity of
clinical judgment: The illusory correlation. Behavioral Sciences &
the Law, Volume 7, Issue 4, pages 457–467, Autumn (Fall |
|
3. |
↑ |
Hart, S. D., Michie, C., & Cooke, D. J.
(2007). Precision of actuarial risk assessment instruments:
Evaluating the ‚margins of error‘ of group versus individual
predictions of violence. British Journal of Psychiatry,
Supplement, 49, Vol 190 60-65 / Lidz, C., Mulvey, E., &
Gardner, W. (1993). The accuracy of predictions of violence to
others. Journal of the American Medical Association, 269,
1007-1011 |
|
4. |
↑ |
Es erschüttert mich, wenn mir gesagt wird, diese
Formulierung sei zynisch und übertrieben. |
|
5. |
↑ |
Sue, D. et al. (2012). Understanding Abnormal
Behavior. New York, N.Y.: Wadsworth Inc Fulfillment, Seite 527 |
|
6. |
↑ |
Mitunter wird die Wahrscheinlichkeit seltener
Ereignisse auch gravierend unterschätzt (Taleb, N. N. (2012). Der
schwarze Schwan – Konsequenzen aus der Krise. München: Dt.
Taschenbuch-Verl.). |
|
7. |
↑ |
Sachverhalte zur Vorhersage von Gewalt |
|
8. |
↑ |
Fazel, S. et al. (2009). Schizophrenia
and Violence: Systematic Review and Meta-Analysis.
PLOS Medicine, Published: August 11, 2009, DOI:
10.1371/journal.pmed.1000120 |
|
9. |
↑ |
Janis, I. B. & Nock, M. K. (2008). Behavioral
Forecasts Do Not Improve the Prediction of Future Behavior: A
Prospective Study of Self-Injury. Journal of Clinical Psychology,
Vol. 64(10), 1–11 |
|
10. |
↑ |
Buchanan, A. (2008).
Risk of Violence by Psychiatric Patients: Beyond the “Actuarial
Versus Clinical” Assessment Debate,
Psychiatric Services 2008; doi: 10.1176/appi.ps.59.2.184 |
|
11. |
↑ |
Dabei handelt es sich um Durchschnittswerte einer
größeren Zahl von Studien |
|
12. |
↑ |
Die „number needed to detain“, also die Zahl
der einzusperrenden Leute ist eine sehr aussagekräftige, auch für
den Laien intuitiv nachvollziehbare Statistik. Richter sollten
darauf bestehen, dass Gutachter ihnen diese Statistik für die von
ihnen eingesetzten Verfahren nennen. |
|
13. |
↑ |
Basisrate = Häufigkeit des Vorkommens eines
Merkmals in der Grundgesamtheit |
|
14. |
↑ |
Jay P. Singh, Seena Fazel, Ralitza Gueorguieva,
and Alec Buchanan (2014). Rates
of violence in patients classified as high risk by structured risk
assessment instruments. Br J
Psychiatry. 2014 Mar; 204(3): 180–187 |
|
15. |
↑ |
Seena Fazel, Jay P Singh, Helen Doll, Martin Grann
(2012). Use
of risk assessment instruments to predict violence and antisocial
behaviour in 73 samples involving 24 827 people: systematic review
and meta-analysis. BMJ
2012;345:e4692 |
|
16. |
↑ |
Babcock, J. C. et al. (2004). Does batterers‘
treatment work? A meta-analytic review of domestic violence
treatment. Clinical Psychology Review 23, 1023 – 1053 |
|
17. |
↑ |
Eine Metaanalyse ist die möglichst vollständige
statistische Zusammenfassung der bisherigen Studien zum einem
Forschungsthema |
|
18. |
↑ |
Hockenhull J. C. et al. (2012). A systematic
review of prevention and intervention strategies for populations
at high risk of engaging in violent behaviour: update 2002-8.
Health Technol Assess., 16(3):1-152. doi: 10.3310/hta16030 |
|
19. |
↑ |
Dies ist, mit Rücksicht auf die vielen
ehrenwerten Mitarbeiter in der Psychiatrie, mit äußerster Milde
formuliert. |
|
20. |
↑ |
Texas Defender Service (2004). Deadly
Speculations. Misleading Texas Capital Juries with False
Predictions of Future Dangerousness.
Houston and Austin, Tx., Zusammenfassung |