Deutschland
Rechtsbeugung
Meine
schreiben vom 12.6.2012 an
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
Aktz.: 400 Js 31475/11
/Negative Antwort veröfentliche ich als Nächste/
Betreff: Beschwerde wegen dem Entscheidung der Staatsanwältin Fr. Jost, Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 16.03.2012.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwältin Fr. Jost, Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 16.03.2012 eing. am 30.05.2012.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Darmstadt ist vollkommen falsch!
Die Staatsanwältin Jost behauptet, dass das Schreiben der Klinik für forensische Psychiatrie Riedstadt vom 14.06.2011 eine Schilderung von Tatsachen enthält und da ein abwertender Charakter der Äußerung nicht ersichtlich ist, gibt es keinen Tatbestand für eine Beleidigung.
Als Tatsache wird eine Situation bezeichnet, in der sich Dinge nachweislich befinden.
- Es ist eine Lüge, dass am 04.06.11 mein Sohn während meines Gesprächs mit der Stationsleiterin Fr. Schäfer in kniender Haltung mein unbekleidetes Bein von unten nach oben abküsste.
Ja, als Mensch und Mutter meine Gefühle sind verletzt mit solchen Beleidigungen der Mitarbeiterin der Psychiatrie im Riedstadt für meine Person!
Eine Beleidigung ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen.
§ 185, StGB
Beleidigung
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
Aktz.: 400 Js 31475/11
/Negative Antwort veröfentliche ich als Nächste/
Betreff: Beschwerde wegen dem Entscheidung der Staatsanwältin Fr. Jost, Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 16.03.2012.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwältin Fr. Jost, Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 16.03.2012 eing. am 30.05.2012.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Darmstadt ist vollkommen falsch!
Die Staatsanwältin Jost behauptet, dass das Schreiben der Klinik für forensische Psychiatrie Riedstadt vom 14.06.2011 eine Schilderung von Tatsachen enthält und da ein abwertender Charakter der Äußerung nicht ersichtlich ist, gibt es keinen Tatbestand für eine Beleidigung.
Als Tatsache wird eine Situation bezeichnet, in der sich Dinge nachweislich befinden.
- Es ist eine Lüge, dass am 04.06.11 mein Sohn während meines Gesprächs mit der Stationsleiterin Fr. Schäfer in kniender Haltung mein unbekleidetes Bein von unten nach oben abküsste.
Ja, als Mensch und Mutter meine Gefühle sind verletzt mit solchen Beleidigungen der Mitarbeiterin der Psychiatrie im Riedstadt für meine Person!
Eine Beleidigung ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen.
§ 185, StGB
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich frage Sie, wie kann die Stationsleiterin Fr. Schäfer etwas bezeugen, wenn sie an diesem Tag nicht im Dienst war?
Der Beweis bezeichnet die Feststellung eines Sachverhalts als Tatsache in einem Gerichtsverfahren aufgrund richterlicher Überzeugung.
Eine Lüge ist eine Aussage, von der der Sender weiß oder vermutet, dass sie unwahr ist, und die mit der Absicht geäußert wird, dass der oder die Empfänger sie trotzdem glauben oder auch "die (auch nonverbale) Kommunikation einer subjektiven Unwahrheit mit dem Ziel, im Gegenüber einen falschen Eindruck hervorzurufen oder aufrecht zu erhalten.“
Sehr geehrte Damen und Herren,
prüfen sie den Dienstplan über die Arbeitszeit der Stationsleiterin Fr. Schäfer! Sie hat ja eine Stechkarte!
Tatsache ist, dass eine solche Handlung (das Bein von unten nach oben ablecken) für meinen Sohn unmöglich ist, aus dem Grund, dass mein Sohn Metal Handschellen trägt, die an einem Gürtel am Bauch festgebunden sind. Er hatte auch Gleichgewicht Störung durch ein erlittenes Schädel Hirn Trauma und stand unter starker Medikamentengabe von Neuroleptika (Dominal Tropfe 80mg, haldol Dec. 100mg alle 2 Wochen Risperdal consta 50 mg alle 2 Wochen).
Ich
frage Sie Damen und Herren,
wie kann meinen Sohn in eine kniende Position kommen und dann aufstehen?
Es ist eine Lüge, dass am 04.06.11 meinen letzten Besuch vom Hausverbot war, sowie im Schreiben vom 14.06.11 behauptet wurde.
Die Wahrheit ist, dass ich bei meinem Sohn am Mittwoch, dem 08.06.11 das letzte Mal vom Hausverbot zum Besuch war!
Wenn ich sexuelle Kontakte am 04.06.11 mit meinem Sohn hatte, warum haben mir die Beschuldigten dann 4 Tage später erlaubt meinen Sohn noch Mal zu sehen? Wo ist die Logik hier?
Sehen
Sie bitte, das Schreiben der forensische Psychiatrie vom 04.10.11,
S. 2 als Beweiß, dass ich bei meinem Sohn am 08.06.11 zum Besuch
war!
Die Wahrheit ist, dass der Besuch am 04.06.11 bei meinem Sohn unter Aufsicht geführt wurde und zwar unter Aufsicht von männlichem Pflegepersonal und keine Stationsleiterin!
Die Wahrheit ist auch, dass ich während des Besuches, den Pfleger gebeten habe, mir den Rasierapparat meines Sohnes zu geben, weil ich meinen Sohn rasieren wollte, was ich auch gemacht habe. Mein Sohn war damit einverstanden, weil er denselben Bart, wie der Pfleger haben wollte!
Überprüfen
Sie den Dienstplan über die Arbeitszeit am 04.06.11 des
Pflegepersonals!
Zu
klären ist auch, warum die Beschuldigten behaupten, dass am 04.06.11
sollte unbedingt den letzten Tag vom Hausverbot sein, statt 08.06.11,
der in Wirklichkeit den letzten Tag war, und warum gerade den
angeblichen sexuelle Kontakt mit meinen Sohn, gerade an diesem Tag
passiert sein sollte!
Das
war für mich auch schwer nachvollziehbar, bis ich vom Landgericht
Darmstadt Maßregelvollzugsgericht den Beschluss vom 20.10.11,
AZ.2cStVK 828/11,109 über die Begründung betr. keiner Aufhebung vom
Hausverbot, bekommen habe.
Laut dieses Beschlusses „die Tat" mit dem angeblichen sexuellen Verhältnis, wurde nun von der forensische Psychiatrie in diesem Verfahren ganz anders erklärt vergleichend mit dem Schreiben vom 14.06.11 an mich.
Laut dieses Beschlusses „die Tat" mit dem angeblichen sexuellen Verhältnis, wurde nun von der forensische Psychiatrie in diesem Verfahren ganz anders erklärt vergleichend mit dem Schreiben vom 14.06.11 an mich.
Diesmal,
laut der forensische Psychiatrie, sollte eine Putzfrau nach dem
04.06.11 – am Sonntagmorgen 05.06.11 - Schamhaare (in Wirklichkeit
Barthaare von der Rasur) und Sperma-Flecken im Besucherzimmer
gefunden haben. Das sollte, laut Beschuldigten Beweis, vom sexuellen
Kontakt mit meinem Sohn sein (?!)!
Warum wurden hier keine Laboruntersuchungen (angebliche Scharmhaare und Sperma-Flecken) von der Kripo im Riedstadt vorgenommen?
Nennt man nicht so etwas üble Nachrede?
§
186, StGB
Üble
Nachrede
Wer in Beziehung auf einen
anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache
erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier ist auch zu klären, ob die Putzfrauen wirklich sonntags arbeiten!
Während meiner Besuche im Riedstadt, habe ich nie eine Putzfrau am Sonntag getroffen!
Des
Weiteren, wenn wir (mein Ehemann J. Ruth und ich) dem Beschuldigter
Glowalla danach (Schreiben des Herrn J. Ruth und Telefongespräch)
aufmerksam gemacht haben, dass am 04.06.11 wurde mein Sohn vom mir im
Beisein von einem Pfleger rasiert und davon die Barthaare stammen,
sagte er, dass wenn das stimmt, dann wurde der Rasierapparat von uns
eingeschmuggelt (?!). Das ist auch eine Lüge und Nachvollziehbar
ist, dass mein Sohn den Langhaarschneider aus Giessen mitgebracht
hat. Das steht auch in der Übergabeliste, die in Gießen gefertigt
wurde. Als Beweise sind zu zuziehen:
- Beschluss Landgericht Darmstadt AZ 2cSTVK 828/11 (§109) vom 20.10.2012-06-11, Seite 6
- Die Übergabeliste vom Gießen, wo alle Sachen dabei auch der Rasierapparat vom Klaudiusz Palm aufgelistet sind,
- Mail an Herr Glowala schicke ich nach,
Bitte
Sehen
Sie
den
Arbeitsplan über den Dienst der Putzpersonal am 05.06.11,
und
fragen Sie den Pfleger, den mir den Rasierapparat am 04.06.11 gegeben
hat!
Außerdem ein Gegenstand in der forensische Psychiatrie unbemerkt einzubringen, bei so einer strengen Kontrolle, die dort stattfindet, ist unmöglich! Bitte überzeugen Sie sich selbst.
Eine Frage:
Warum sind keine Laboruntersuchung den Sperma-Flecken und Schamhaare vom Sofa in dem Besuchzimmer von der Kripo gemacht.
Nennt man nicht solche Sachen Verleumdung?
Außerdem ein Gegenstand in der forensische Psychiatrie unbemerkt einzubringen, bei so einer strengen Kontrolle, die dort stattfindet, ist unmöglich! Bitte überzeugen Sie sich selbst.
Eine Frage:
Warum sind keine Laboruntersuchung den Sperma-Flecken und Schamhaare vom Sofa in dem Besuchzimmer von der Kripo gemacht.
Nennt man nicht solche Sachen Verleumdung?
§
187
Verleumdung
Wer
wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre
Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu
machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen
Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
Zusätzliche
Beweiße, das die Beschuldigten die Unwahrheit gesagt haben ist
Faktum, dass über derselbe „Tat am 04.06.2011 von ihr“ in 3
(drei) verschiedenen Versionen von Beschuldigten behauptet wurden:
- I Variation: O.g. Brief der forensische Psychiatrie im Riedstadt vom 14.06.11 wegen Hausverbot:
- Zitat „Der Patient in kniender Haltung Unbekleidetes Bein der Klägerin abküsste", kein Wort über Sperma-Flecken und Scharmhaaren!
- II Variation: Das Schreiben ans Landgericht Darmstadt im Verfahren 2cStVK 828/11 109) vom 20.10.2011. Laut Schreiben der forensischen Psychiatrie:
-
Zitat: „sie
(Forensische
Psychiatrie)
verteidigt das Besuchsverbot, weil objektive Verdachtsmomente für
sexuelle Handlungen zwischen Mutter und Sohn gegeben sein, da durch
den Reinigungsdienst des Besucherzimmers am morgen dem 05.06.2012
(Sonntag) die Couch mit Schamhaare
(in Wirklichkeit wen überhaupt - Barthaare)
bedeckt und mit weißen Flecken verschmutz vorgefunden wurde und
andere Besuche danach bis zur Reinigung nicht stattgefunden haben“.
- III Variation: Das Gutachten der Psychiater Dr. Med. Ibrahim Rüschoff für Amtsgericht Groß Gerau Betreuungsgericht vom 04.01.2012, AZ.43XVII419/11P, Seite 7,
Im Gutachten
des Psychiaters Ibrahim Rüschoff, den vom Psychologe Müller aus
der forensische Psychiatrie im Riedstadt aufgeklärt war, ist
beschrieben:
Zitat:“ Des Weiteren habe Herr Palm in Gegenwart eines Mitarbeiters das Bein der vor ihm stehenden Mutter bis weit über das Knie abgeleckt ohne diese dagegen eingeschritten sei“.
Sehr geehrte
Damen und Herren,
diesmal war das angebliche sexuelle Tat in der Gegenwart „von einem Mitarbeiter“ statt „einer Stationsleiterin“ Die Bein wurde abgeleckt statt Abgeküsst!
Bitte, vergleichen Sie das Schreiben vom 14.06.11 der Beschuldigten im Riedstadt und das Gutachten des Psychiaters Rüschoff vom 04.01.2012
Und weiter behauptet der Psychiater Hr. Müller aus Riedstadt:
Zitat:
„So seien nach einem Besuch im Besucherzimmer Schamhaare und Sperma
Reste gefunden worden. Möglicherweise habe Herr Palm dort onaniert,
die Mutter habe jedoch während des Besuchs nicht die Klingel
betätigt und bestreite auch ein derartiges Vorkommen“.
Diesmal statt sexuellen Kontakts mit mir, hatte laut der Forensischen Psychiatrie mein Sohn onaniert.
Die forensische Psychiatrie schreibt, dass als Beweis ist Schamhaare und Sperma-Flecken auf dem Sofa im Besucher-Zimmer, am 05.06.2012 von der Putzfrau gefunden wurden.
Die Harre, die ich am 04.06.2012 abrasiert habe, wollte ich weg machen aber der Pfleger sagte, dass dazu ist die Putzfrau verpflichtet. Da ich jahrelang von der forensische Psychiatrie über Medikamente Gaben falsch informiert wurde, wollte ich die Haare in einem Labor untersuchen lassen um raus zu kriegen was für Folter-Medikamenten an meinem Sohn in Wirklichkeit verabreichen sind. Ich habe allerdings die haare aufgehoben die ich gerne als Beweis vorlegen kann für eine Untersuchung – hier kann man bestimmt den unterschied zwischen Bart Harre und Scharmhaare erkennen.
Gegen
die Behauptung über Sperma-Flecken spricht auch das, dass mein Sohn
nach 16 Jahren falscher Behandlung (Falsche Diagnose und Falschen
Medikamente) mit Neuroleptika und Benzodiazepinen starke Erhöhung
vom Prolaktinwerte hatte, und das führt zur Zerstörung oder
überhaupt keinen sexuellen Bedürfnisse.
Bitte, beantragen Sie die Überprüfung die Prolaktinwerte im Blut meines Sohnes Klaudiusz Palm!
Mit
Schreiben vom 26,07,2011 bekam ich die Nachricht durch die
Beschuldigten, übers „ Halbjahresvollzugstherapieplan 2. Halbjahr
2011“ mit „ Dokumentation der Zwischenfälle im Letzten Halbjahr“
Dort steht kein Wort über sexuellen Kontakte mit mir während des
Besuches am 04.06.2011. Es wurde nur über das schlechte Benehmen
meines Sohnes am 08.06.11 während meines Besuches geschrieben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren,
es gibt genug Beweise dafür, dass die Beschuldigten gelogen haben. Wie Sie sehen, Beschuldigte widersprechen sich! Selbst das Faktum, dass die forensische Psychiatrie 3 Mal über desselben angeblichen Fall immer etwas anderes schreibt ist Beweis genug.
Die
Wahrheit ist, dass ich als Betreuerin meines Sohnes Klaudiusz in
rechtlichen Verhandlungen gegen Vitos Klinik GmbH wegen ärztlicher
Fehler bin. Deswegen, als eine Betreuerin, die nicht an den
Geld-Interessen den Mitarbeitern der forensischen Psychiatrie diene,
bin ich nicht bequem!
Beweis:
- die Klage beim Landgericht Gießen 5. Zivilkammer AZ. 5O 207/11 Gießen
- die Strafanzeige bei der Staatanwaltschaft Gießen AZ 208/JS12803/12 (zuständige Polizeibediensten Hr. Mark Weierhausen, Tel 0641/70063411)
- die Strafanzeige von Dipl. Mediziner W. Meißner vom 16.05.2012 geg. der Dir. Vitos Klinik forensische Psychiatrie Haina Außenstelle Gießen Dr. Müller-Isberner( Akten bei M. Weierhausen)
Zu mir und
meinem Sohn und meinem Ehemann wurde von Beschuldigten schon mehrmals
gesagt und die Andeutung gemacht, dass ihm die Handschellen
abgenommen werden, wenn ich die Klage zurückziehe.
Zeugen: ............ , Stuttgart ,
............................. Langenselbold,
............................, Langenselbold ,
Klaudiusz Palm, Vitos Klinik Riedstadt
Als
letztes hatte die Forensische Psychiatrie bei der Amtsgericht Groß
Gerau-Betreuung Stelle beantragt, mich als Betreuerin zu entlassen.
Grund seien die Hausverbote, die mir Ungerecht gegeben wurden und
dass ich vertrete Interesse meinem betreuten statt Interesse den
Ärzten.
Beweise:
- Schreiben Forensische Psychiatrie an Gericht Amtsgericht Groß Gerau Betreuungsgericht vom 4.10.2011 AZ 43XVII419/11P.
- Gutachten für Amtsgericht Groß Gerau Betreuungsgericht vom 04.01.2012, AZ.43XVII419/11P von der Psychiater Dr. Med. Ibrahim Rüschoff (sollte von meinem Sohn gemacht werden, wurde aber zu 80% über mich geschrieben. Hier folgt noch eine Anzeige wegen Daten-Missbrauch).
- Schreiben Forensische Psychiatrie an Gericht Amtsgericht Groß Gerau Betreuungsgericht vom 4.10.2011 AZ 43XVII419/11P.
- Gutachten für Amtsgericht Groß Gerau Betreuungsgericht vom 04.01.2012, AZ.43XVII419/11P von der Psychiater Dr. Med. Ibrahim Rüschoff (sollte von meinem Sohn gemacht werden, wurde aber zu 80% über mich geschrieben. Hier folgt noch eine Anzeige wegen Daten-Missbrauch).
-
Stellungsnahme Dipl. Psych. Frau Schwenk zum O.G. Gutachten vom
11.02.2012
Unterlassene
Hilfeleistung am 08.06.2011
Es stimmt, dass während meines Besuches am 08.06.11- an dem Tag an dem meinen Besuch angeblich nicht stattgefunden hat - laut dem Schreiben vom 14.06.11 der forensische Psychiatrie - habe ich der Stationsleiterin Fr. Schäfer gemeldet eine Akute dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands meines Sohnes und um eine ärztliche Untersuchung gebeten.
Die Wahrheit ist, hier, dass die Stationsleiterin Fr. Schäfer auf meine Bitte nicht reagiert hat!
Am
08.06.2011 wurde mein Sohn zur Besucherzelle, wie immer seit 7
Jahren, mit Handschellen gebracht. Wir wollten Mathematik Aufgaben
zusammen machen um seine starke Gedächtnis-Störung zu verbessern.
Durch die Handschellen konnte mein Sohn nicht schreiben.
Durch die Handschellen konnte mein Sohn nicht schreiben.
Es ging Ihm körperlich sehr schlecht und die Handschellen, die sehr eng am Körper befestigt waren, hatten zur zusätzlichen Erregung geführt. Mein Sohn hatte gezittert am ganzen Körper, hatte blaue Lippen, Schwindel, hatte sich beschwert über Schmerzen hinter dem Brustbein, Luftnot, Schweißausbrüche.
Ich sagte, er sollte sich auf das Sofa setzen und ausruhen. In diesem Moment ist Fr. Schäfer in die Zelle eingetreten. Aus schmerzen und Verzweiflung ist mein Sohn laut geworden zu ihr.
Die Unwahrheit ist aber, dass meinen Sohn sich erhoben hat und auf Pflegerin zugegangen ist.
Frau
Schäfer ist aus der Zelle weggerannt und nach 5 min mit mehreren
Leuten zurückgekommen. Zu mir sagte sie, dass ich raus solle. Ich
habe ihr gebeten einen Arzt zu rufen, weil es meinem Sohn sehr
schlecht ging. Ich habe ihr auch erklärt, dass SHT-Patienten gleich
laut werden wenn sie sich Ärgern, das gehört zu dem Krankheitsbild
von Patienten mit SHT aber, dass bedeutet nicht, dass er wollte ihr
etwas antun.
Wenn Sie Erfahrung hätte mit SHT Patienten, dann würde sie das selbst wissen, aber leider verfügt die forensische Psychiatrie nicht über speziell ausgebildetes Personal für SHT Patienten und ist somit nicht geeignet für Behandlung von SHT Patienten. Wie es auch in den Gutachten von bestellten Gutachtern steh (Neurologe Dir. Asklepios Klinik Schaufling Dr. Frommelt vom 19.11.2010 – zusehen bei Akten Amtsgericht Gießen 5. Zivilkammer AZ 5O207/11, Psychiater Prof. Müller Asklepios Klinik Göttingen, Giessener Akademische Geseltschaft , Dr Meißner –zusehen bei Akten Staatanwaltschaft Gießen AZ 402Js 315/06.
Seit
dem mein Sohn mit Neuroleptika und Bensodiazepinen behandelt wurde,
hatte er Probleme mit der Atmung und Herzrhythmus Störung.
Das wurde auch bestätigt durch frühere EKG und Blutuntersuchungen. Letzte Laboruntersuchung, die mir ausgehändigt wurde vom 20.10.2005 zeigte erhöhte CK werte an 663+ bei zugelassenen 0-174 . Das gilt als Beweis für eine schweres Herzproblem – dass auch zu einem Herzinfarkt führen kann.
Beweis:
Laborbefund vom 20,10,2005
Das Pflegepersonal müsste wissen, dass hohe Neuroleptika gaben, die sich bei meinem Sohn ab 2005 nicht viel verändert haben (In Juni 2011 bekam K. Palm -Haldol dekanuat 100 mg alle zwei Wochen, Risperdal consta 50mg alle zwei Wochen, Dominal 80 mg Täglich) führen zu Herzrhythmusstörungen, Knochenmarks- und Blutbildstörungen die könnten als Nebenwirkungen auftreten.
Mit
Schreiben vom 26.07.2011 Seite 2 -hatte Psychiatrie zugegeben, dass
die Wirkstoffkonzentration von Haldol im Blutserum sich außerhalb
des therapeutischen Bereiches befand. Auch körperliche Probleme so
wie Nieren, Blutbild, Leber wurden vom Beschuldigten mit Schreiben
vom 13,.02,2012 und 16.02.2012 bestätigt.
Mit
Schreiben vom 16,02,2012 wurde auch bestätig, dass letzten EKG
Untersuchung wurde am 30.10.2010 gemacht und Puls und Blutdruck
wurden überhaupt nicht gemessen (Angeblich Patient hatte das
verweigert)
Warum
dann wurde das nicht auf meine Bitte am 08.06.2011 gemacht?
Diese Risiken, die mit regelmäßigen Laborkontrollen zu begrenzen seien, wurden von der forensischen Psychiatrie ignoriert. Blut Kontrolle wurde da verweigert (Auf meine Aufforderung beim Sozialministerium wurden nur die Leberwerte geprüft, die haben auch ein schlechtes Ergebnis gezeigt).
Beweis:
Laborbefund vom 22.12.2011 ( keine Volle Blutuntersuchung)
Schreiben B. S-Ruth an das hessische
Sozialministerium vom 23,08,2011
Bitte
überprüfen Sie warum verweigert die Vitos Klinik Blutuntersuchung
zu machen? Was hatte die Forensische Psychiatrie zu verschweigen?
Wie
sollte ich Atem Probleme und Herzprobleme beweisen als das, dass ich
das Pflegepersonal über o. g. Beschwerde informiert habe was wurde
vom Beschuldigte Fr. Schäfer zugegeben.
Die Fr. Schäfer war verpflichtet wenigstens einen Arzt zu rufen und den Gesundheitszustand von meinem Sohn überprüfen zulassen.
Fakt, dass mein Sohn laut geworden ist entbindet eine Stationsleiterin nicht von der Pflicht einem Patienten zu helfen, wenn er in einem bedrohlichen Zustand ist und in so einer Zustand befand sich meinen Sohn.
Das war nicht den einzigen Fall, wo die Forensik total ignoriert und versagt hatte ihren Pflichten nach zukommen den Zustand v. Patienten zu überprüfen.
Mein
Sohn als keinen Psychischkranker, sondern SHT Patient bekommt seit
1977 Neuroleptika und Benzodiazepinen, die verursachen weitere
körperliche und psychische Schäden.
Trotz meiner schriftlichen Bitten, die schädlichen Medikamente abzusetzen, wurden die Medikamente über Zwang weiter verabreicht. Obwohl dass schon längst verboten ist.
Beweise:
- Meine bitte um Blutuntersuchung und Herzuntersuchung
-
Meine und RA Schneider schreiben an Forensische Psychiatrie betr.
Medikamente Absetzung
-
Schreiben der forensische Psychiatrie vom 26 Juli 2011
-
Schreiben der forensische Psychiatrie vom
16,02,2012
Pflicht
als Garant
Einem wesentlich höheren Strafmaß setzt sich eine Person aus, die
die gebotene Hilfe unterlässt, obwohl sie in einer
„Garantenstellung“
eine besondere Verantwortung für den Schutz eines Rechtsguts bzw.
die Überwachung einer Gefahrenquelle trägt (vgl.
§ 13
StGB
für Deutschland). Man wird aus anderen Tatbeständen bestraft, weil
man den Eintritt eines Schadens nicht verhindert hat: daher kann eine
Körperverletzung
oder ein Totschlag
erfüllt sein. In der Fachsprache bezeichnet man dies als unechtes
oder auch begehungsgleiches Unterlassen Unterlassungsdelikt,
weil der Tatbestand eigentlich auf ein Handeln ausgelegt ist und nur
durch eine Generalklausel auch auf das Unterlassen ausgedehnt wird
Die Körperverletzung am 25.09.2011
Tatsächlich ist, dass die Beschuldigte Fr. Schäfer mich mit Gewalt am Arm gepackt hat. Für die Tat der Beschuldigte Fr. Schäfer habe ich Beweise, nämlich die ärztliche Bestätigung über die Hämatome. Hier waren 4 Zeugen dabei, das Wachpersonal, das an diesem Tag Dienst hatte und anwesend waren, Hr. J. R und L.S, die wollten mit mir zum Besuch meines Sohnes an diesem Tag. Folgende Beweise sind zu zuziehen:.
- Ausage
J.R
- Ausage L.S.
- Ausage L.S.
- Ärztliche
Bescheinigung über Hämatome
Zivilrecht und Strafrecht
Im
Strafrecht ist Gewalt ein Zwangsmittel zur Einwirkung auf die
Willensfreiheit eines anderen,
z. B. bei Raub, Entführung, Erpressung und Nötigung; bei Delikten wie Mord, Körperverletzung und Sachbeschädigung geht das Strafrecht vom Ergebnis aus, d. h. jemand wird getötet, verletzt oder eine Sache wird beschädigt bzw. zerstört.[4] Als Gewaltformen werden physische oder
psychische, personale oder strukturelle (oder auch kulturelle), statische oder dynamische unterschieden.§ 223
Körperverletzung
z. B. bei Raub, Entführung, Erpressung und Nötigung; bei Delikten wie Mord, Körperverletzung und Sachbeschädigung geht das Strafrecht vom Ergebnis aus, d. h. jemand wird getötet, verletzt oder eine Sache wird beschädigt bzw. zerstört.[4] Als Gewaltformen werden physische oder
psychische, personale oder strukturelle (oder auch kulturelle), statische oder dynamische unterschieden.§ 223
Körperverletzung
(1)
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar
Die Nötigung am 25.09.2011:
Am 25.09.2011 konnte ich mein Sohn nicht besuchen, weil er angeblich nicht aus der Zelle mit den Handschellen wollte.
Ich habe im Beisein meiner Schwester gefragt, ob mir die Beschuldigte Fr. Schäfer eine Erlaubnis für die Handschellen zeigen kann. Die Antwort habe ich von ihr nicht gehört, weil ich an diesem Tag meine beiden Hörgeräte zu Hause vergessen habe.
Ich habe sie gebeten, dass sie mit meinem Ehemann spricht. Leider war sie damit nicht einverstanden. Zeugin ist eine Polizistin aus Groß-Gerau. Sie wurde von Fr. Schäfer angerufen, nach dem ich den Raum verlassen habe.
Als ich aus dem Gebäude kam, war die Polizei da. Ich habe die Polizistin dann gebeten noch Mal in die forensische Psychiatrie rein zu gehen um Fr. Schäfer zu fragen, ob sie ihr die Genehmigung für die Handschellen, die mein Sohn seit 7Jahren trägt, zeigen kann.
Ihr wurde gesagt, dass sie als Polizistin und ich als Betreuerin kein Recht die Genehmigung zu sehen, habe.
Beweise:.
- Ausage J.R.
- Aussage L.S.
- Aussage Polizistin
die hatte am 25.09.2011 Dienst und in Riedstadt war
- ein Foto.
§
240
Nötigung
Nötigung
(1)
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich
anzusehen ist.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter
|
|
1.
|
eine
andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, |
|
|
2.
|
eine
Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder |
|
|
3.
|
seine
Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. |
Schmerzensgeld
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist danach grundsätzlich gegeben bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 823 BGB, sowie in den weiteren gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen (vor allem § 253 BGB, daneben beispielsweise vertane Urlaubszeit, § 651f BGB, oder wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, § 15 und § 21 AGG).
Höhe des Schmerzensgeldes
Als ungefähre, jedoch nicht verbindliche Richtschnur für die Schmerzensgeldhöhe werden regelmäßig vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und Verletzungsbildern herangezogen. Derartige Urteile findet man in so genannten Schmerzensgeldtabellen. Die derzeit bekanntesten Sammlungen sind: Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm (Deutscher Anwaltverlag) und Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle (Verlag C.H.Beck). Die Vergleichbarkeit einzelner Sachverhalte ist jedoch schwierig, denn jeder Einzelfall weist eine Vielzahl individueller Besonderheiten auf. Zudem hat sich der Bundesgerichtshof mehrfach dagegen ausgesprochen, die Mithaftung des Verletzten mathematisch in die Schmerzensgeldfindung einzubeziehen; man kann somit nicht das Schmerzensgeld von beispielsweise 1.000 ¤ halbieren, weil der Verletzte zu 50% den Unfall, der zu seiner Verletzung geführt hatte, selbst mitverursacht hatte. Ältere Schmerzensgeldbeträge werden in einigen Fällen noch mit einem Faktor entsprechend dem Verbraucherpreisindex multipliziert und gerundet, um ihn an das heutige Preisniveau anzupassen. So wurden beispielsweise bei einem einfachen Halswirbel-Schleudertrauma (sog. HWS-Syndrom) im Jahr 2002 gewöhnlich noch 1000 DM zugesprochen, inzwischen sind es üblicherweise 600 ¤. All diese Aspekte sind zu beachten und führen dazu, dass die Findung des „richtigen“ Schmerzensgeldes – zumindest in komplexen Fällen – auch für erfahrene Juristen nicht einfach ist.
Das bislang höchste Schmerzensgeld in Deutschland wurde vom Landgericht Kiel im Jahr 2003 festgesetzt:[1] Ein 3 ½-jähriges Kind erhielt 500.000 ¤ sowie eine monatliche Rente von 500 ¤ zugesprochen, nachdem es durch einen Verkehrsunfall eine Querschnittlähmung vom 1. Halswirbel abwärts erlitt und dadurch auch das Sprachvermögen verlor.[2]
Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe bei schweren Personenschäden führt dazu, dass innerhalb der Versicherungsbranche empfohlen wird, eher einen Vergleich als ein Urteil anzustreben.[3]
Vererblichkeit
Sehr
geehrte Damen und Herren,
entscheiden Sie wer Recht hat!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Meine Hochachtung