Mittwoch, 31. Mai 2017

Die Lügen und Intrigen der Pfleger in der Vitos Klinik Haina, Gießen und Riedstadt

Wir können alles außer Wissenschaft? Sind  wir deshalb foh dass wir alle unter einer Decke Stecken?????

Alle kommen aus den eigenen Reihen und die Gutachten werden gedeckt, deshalb werden die Insassen Verlegt.
Das war bei meinem Sohn der Fall
Walter Schmidbauer neuer Ärztlicher Direktor für forensische Psychiatrie in Riedstadt
Wir sind sehr froh, dass wir die Stelle so kompetent und sozusagen ‚aus den eigenen Reihen’ besetzen konnten“, erklärt  Siegfried Hüttenberger, Geschäftsführer von Vitos Riedstadt. „Unsere Patienten kommen ja in aller Regel über die Klinik Haina zu uns, deshalb ist die enge Zusammenarbeit mit diesem größten Maßregelvollzugsstandort in Hessen von hoher Wichtigkeit.http://www.vitos.de/holding/service/aktuelles/aktuelles-anzeigeseite/browse/11/article/walter-schmidbauer-neuer-aerztlicher-direktor-fuer-forensische-psychiatrie-in-riedstadt.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=32&cHash=b74c05cb45069617af6ffd88d3c94681


  Macht braucht Konrolle!!" http://www.nachdenkseiten.de/?p=19225

Wer untersucht das Personal auf deren geistingen Zustand???
Vitos Klinik eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Verkarrungen um ihre lügen, falsche Diagnosen gegenseitig zu bestätigen wie in unserem Fall????

Die Lügen und Intrigen der Pfleger in der Vitos Klinik Haina, Gießen und Riedstadt müssen hier öffentlich gemacht werden!
Liebe Angehörige die sogenannten Ärtze teilen ihnen fadenscheinig mit "wir sehen es sehr gerne das die Patienten Besuch bekommen!" Das was Ihnen die Ärzte vorgaukeln und erzählen das sind zweierlei Dinge was sie tun werden ist das GEgenteil!
1. Glauben Sie diesem Personal nichts.
2. Das Personal erzählt Ihnen die Situation immer anders als sie tatsächlich  war.
3. Man sucht regelrecht nach fehlern und fadenscheinige Gründe um Sie als Angehörige los zu   werden   
4 Die wollen niemand entlassen, rechenen Sie damit das Telefone vermutlich abgehört und auch die Besucherräume eventuell abgehört werden
5.meinem Sohn sind in der Klinik Wertsachen abhanden gekommenund zwar folgendes- Uhr, Jacke, Bargeld, Musik CD und andere Dinge!
 Dieser artikel entsprich der Wahrheit so geht man hier mit Menschen um die man Patienten nennt. Tiere werden artgerecht gehaltenwie ist es mit anscheinend kranken Menschen?
Die Vorwürfe von Seiten der Klinik  wie soll es anders sein n werden wie immer zurück gewiesen

An die geschäftleitung der Vitos Klinik:
ich wollte Ihnen schon lange mitteilen, man kann nicht immer alles auf die psychische Störungen der Patienten schieben.
„Ich muss Sie als Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass wir im Maßregelvollzug keinerlei rechtliche Handhabe besitzen, um wirkungsvoll auf die Durchführung des Maßregelvollzugs einwirken zu können. Hieraus wollen Sie ersehen, dass Sie im Maßregelvollzug rechtlich ohne jede Hilfe sind und ausschließlich auf die Beurteilung der Ärzte angewiesen sind, inwieweit diese aus medizinischen Gründen Ihre weitere Unterbringung im Maßregelvollzug für notwendig halten oder nicht. Jeder Arzt in einem Bezirkskrankenhaus ist daran interessiert, dass sein Haus voll ist, weil er für jeden Patienten Geld bekommt.“

Warum weisen dieVitos Klinik immer die Vorwürfe zurück?
Warum sieht das Ministerium vor allem Sie als Aufsicht keine Handeln diese Zustände abzuschaffen?
 Wie kann  es anders sein, dass der Betreiber alle Vorwürfe zurück weist immer sind die Patienten schuld- ein rechtsfreier Raum eben
Vitos weist Vorwürfe zurück
Vitos-Pressesprecherin Martina Garg wies auf Anfrage des ECHO die Anschuldigungen zurück. Vitos verweist in einer Erklärung auf die psychische Erkrankung vieler Patienten, deren Krankheitsbilder oft sehr komplex seien. Im Forensik-Beirat werde regelmäßig ausführlich über die Arbeit der Klinik und auch über Wiedereingliederungsmaßnahmen berichtet, die bei vielen Patienten erfolgreich durchgeführt worden seien. Manche würden sogar ihren Führerschein machen und an Eingliederungsmaßnahmen für den ersten Arbeitsmarkt teilnehmen.
Die Klinik für forensische Psychiatrie Riedstadt sei kein rechtsfreier Raum, auch wenn einige Patienten das aufgrund der Schwere ihrer psychischen Störungen möglicherweise annehmen würden

Handelt die Vitos nach dem Motto

Montag, 29. Mai 2017

Sind Pfleger in der Vitos Klinik forensische Psychiatrie Riedstadt, Gießen und Haina Kloster, unehrlich, sadistisch und brutal zu Patienten?

Sind Pfleger in der Vitos Klinik forensische Psychiatrie Riedstadt, Gießen und Haina Kloster, unehrlich, sadistisch und brutal zu Patienten?
Mein Sohn während seines Aufenthaltes in der Forensische Psychiatrie Gießen Außenstelle von Haina Kloster hatte eine Bauchspeicheldrüsenentzündung ( Folge vom Medikamenten die wurden ihm in Psychiatrie gewaltsam hochdosiert verabreicht)und er musste deswegen operiert werden.

Das Leben von ihm war gefährdet und sie haben ihn nach sehr langer Zeit mit großen Schmerzen endlich in St. Josef Krankenhaus nach Gießen gebracht.

Zur Operation wurde er mit Handfessel und mit 2 Pfleger dorthin gebracht. Der Grund mit 2 Pflegern und Handfesseln hat folgenden um der Öffentlichkeit zu präsentieren, man habe es mit schwerst gefährlichen Menschen zu tun.
Die Ärzte vom St. Josef Krankenhaus ließen verlauten, dass Klaudiusz brav und ruhig ist. Er wäre freundlich und überhaupt nicht aggressiv, so wie es Seelsorger Brandbeck in seinem Brief an die Staatsanwaltschaft ebenfalls bestätigt hatte (Beweis Brief in meinem Blog)Ärzte der ST. Josef Klinik empfahlen der Vitos Klinik, dass mein
Sohn noch ein paar Tage zur Beobachtung und zum Fäden entfernen da bleiben soll. Doch diese sadistischen Pfleger hatten nur ihre Machtausübung verübt und fixierten Klaudiusz ans Bett sofort nach der Operation. Am nächste Tag haben diese sadistischen Pfleger ihn noch sehr geschwächt aus dem Bett geholt und mit Metall Handfessel zur Forensik Gießen zurückgebracht . Während des Aufenthaltes im Krankenhaus St. Josef habe diese Pfleger mich die Mutter und Betreuerin auf das übelste beschimpft und beleidigt. Ich sollte mit mein Sohn nur Deutsch sprechen, Kontaktieren in unsere Muttersprache wurde uns verboten. Die schrien, falls ich noch ein Wort in Polnisch sprechen würde, werden sie mich hier rausgeschmissen aus dem Krankenhaus. Die Pfleger sind zu den Ärzten gegangen und haben von der Klinik verlangt, dass die Klinik mir Hausverbot geben. Das haben die Ärzte von dem St. Josef Krankenhaus nicht gemacht, denn das sind wirkliche Mediziner und keine Psychiater.
Wer ist hier aggressiv und Krank?
Es gehören einige Pfleger und sogenannte Ärzte in diesen sogenannten Krankenhäuser auf ihre geistige Zurechnungsfähigkeit untersucht. Diese sogenannte Ärzte – Psychiater mit ihrer Scheinwissenschaft und ihrer Phantasie sind gefangen in ihrem eigenen Wahn System. das Sie ihren Patienten immer gerne diagnostizieren und deren Diagnosen sind meistens Falsch. Ärzte täuschen sich nie, und dazu gehören viele Psychiater Hier zu lesen
Statistik, Lügen, PsychiatrieTolle Hechte Manche Psychiater verteidigen sich gegenüber der Kritik, dass die Effektivität psychiatrischer Maßnahmen im Licht der Statistik betrachtet nicht gerade als berauschend eingestuft werden könne weiter hier http://lexikon.ppsk.de/sichtweisen/methoden/#mozTocId416230

Meinen Sohn wurden 10 verschiedene Diagnosen gestellt und dabei keine richtige. Forensische Psychiatrie Haina, Gießen und Riedstadt lügen und erfinden über Patienten Fehlverhalten um lange Profit daraus zu machen. Menschen werden dort traumatisiert, erpresst, gequält unter Druck gesetzt usw. Auf eine Punkt dort kommt jeder kaut und krank, gebrochen heraus.

Hier sind Beweise, dass mein Sohn während seines Aufenthaltes im Krankenhaus  unauffällig war:


Radiobericht zum drohenden Zwangsbehandlungsgesetz

Mad Pride Parade in Köln

Zum dritten Mal zogen am vergangenen Sonntag laut Zeitungsbericht des Kölner Stadtanzeigers über 200 Mad Pride Demonstranten durch Köln. Zitat: „Ohne Frage ein Hingucker war auch in diesem Jahr wieder das Krankenhausbett, das – komplett mit angeschnalltem Patienten – die Parade begleitete.“
Bilder der Demonstration hier: http://www.zwangspsychiatrie.de/bilder-der-mad-pride-parade-koeln/

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Radiobericht zum drohenden Zwangsbehandlungsgesetz

Radio Dreyeckland hat am 23. Mai unter dem Titel: „Ausweitung der Zwangsbehandlung soll offenbar durchgewunken werden“ über das Gesetzgebungsverfahren berichtet:
Ohne viel Aufsehen in der Öffentlichkeit berät der Bundestag derzeit über ein Gesetz zur Ausweitung der Möglichkeit der Zwangsbehandlung auch auf Personen, die sich nicht in einer „freiheitsentziehenden Unterbringung“ befinden. Damit soll, so meinen die Befürworter, nur eine Gesetzeslücke geschlossen werden, denn Menschen, die aufgrund einer „psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichzen Maßnahme nicht erkennen“ müssten oder könnten nicht notwendig stationär untergebracht sein. Das Recht der PatientIn über den eigenen Körper auch gegen den Rat eines Arztes zu entscheiden bleibt unberücksichtigt, meint Martin Lindheimer vom Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e. V. und weist auch auf die Möglichkeit hin, dass die Weigerung einem ärztlichen Rat zu folgen, selbst als Hinweis auf psychische Probleme gedeutet werden kann. Das Bestehen auf dem eigenen Willen könnte damit als Begründung herhalten, sich eben über den Willen des Patienten hinwegzusetzen. Die Klinik würde daran verdienen.
Wir können nur dringend empfehlen, sich das Interview mit Martin Lindheimer hier anzuhören, auch wenn darin der Punkt des geplanten Gesetzes unberücksichtigt geblieben ist, dass "Betreuer" dann sogar mit Securitate Methoden Bevormundete aus deren Wohnung werden verschleppen lassen können.

Siehe auch dieses Link, diesen Brief von die-BPE an Bundestagsabgeordnete und diese veröffentlichte Stellungnahme des BPE.

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Dies sind Nachrichten des Werner-Fuß-Zentrums
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
http://www.psychiatrie-erfahrene.de

Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung!
Informieren Sie sich: http://www.patverfue.de

Bitte vormerken:
8.-12. Oktober Protest gegen den Weltkongress der Psychiatrie in Berlin.
Erklärungen und Details siehe Flyer-Zeitung: http://www.die-bpe.de/fiktive_wissensc

Wer untersucht das Personal der Psychiatrien auf deren geistingen Zustand???

 Macht braucht Konrolle!!" http://www.nachdenkseiten.de/?p=19225

Wer untersucht das Personal auf deren geistingen Zustand???
Vitos Klinik eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Verkarrungen um ihre lügen, falsche Diagnosen gegenseitig zu bestätigen wie in unserem Fall????

Die Lügen und Intrigen der Pfleger in der Vitos Klinik Haina, Gießen und Riedstadt müssen hier öffentlich gemacht werden!
Liebe Angehörige die sogenannten Ärtze teilen ihnen fadenscheinig mit "wir sehen es sehr gerne das die Patienten Besuch bekommen!" Das was Ihnen die Ärzte vorgaukeln und erzählen das sind zweierlei Dinge was sie tun werden ist das Gegenteil!
1. Glauben Sie diesem Personal nichts.
2. Das Personal erzählt Ihnen die Situation immer anders als sie tatsächlich  war.
3. Man sucht regelrecht nach fehlern und fadenscheinige Gründe um Sie als Angehörige los zu   werden   
4 Die wollen niemand entlassen, rechenen Sie damit das Telefone vermutlich abgehört und auch die Besucherräume eventuell abgehört werden
5.meinem Sohn sind in der Klinik Wertsachen abhanden gekomme und zwar folgendes- Uhr, Jacke, Bargeld, Musik CD,Radio und andere Dinge!
 Dieser artikel entsprich der Wahrheit so geht man hier mit Menschen um die man Patienten nennt. Tiere werden artgerecht gehaltenwie ist es mit anscheinend kranken Menschen?
Die Vorwürfe von Seiten der Klinik  wie soll es anders sein n werden wie immer zurück gewiesen

An die geschäftleitung der Vitos Klinik:
ich wollte Ihnen schon lange mitteilen, man kann nicht immer alles auf die psychische Störungen der Patienten schieben.
„Ich muss Sie als Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass wir im Maßregelvollzug keinerlei rechtliche Handhabe besitzen, um wirkungsvoll auf die Durchführung des Maßregelvollzugs einwirken zu können. Hieraus wollen Sie ersehen, dass Sie im Maßregelvollzug rechtlich ohne jede Hilfe sind und ausschließlich auf die Beurteilung der Ärzte angewiesen sind, inwieweit diese aus medizinischen Gründen Ihre weitere Unterbringung im Maßregelvollzug für notwendig halten oder nicht. Jeder Arzt in einem Bezirkskrankenhaus ist daran interessiert, dass sein Haus voll ist, weil er für jeden Patienten Geld bekommt.“

Warum weisen dieVitos Klinik immer die Vorwürfe zurück?
Warum sieht das Ministerium vor allem Sie als Aufsicht keine Handeln diese Zustände abzuschaffen?
 Wie kann  es anders sein, dass der Betreiber alle Vorwürfe zurück weist immer sind die Patienten schuld- ein rechtsfreier Raum eben
Vitos weist Vorwürfe zurück
Vitos-Pressesprecherin Martina Garg wies auf Anfrage des ECHO die Anschuldigungen zurück. Vitos verweist in einer Erklärung auf die psychische Erkrankung vieler Patienten, deren Krankheitsbilder oft sehr komplex seien. Im Forensik-Beirat werde regelmäßig ausführlich über die Arbeit der Klinik und auch über Wiedereingliederungsmaßnahmen berichtet, die bei vielen Patienten erfolgreich durchgeführt worden seien. Manche würden sogar ihren Führerschein machen und an Eingliederungsmaßnahmen für den ersten Arbeitsmarkt teilnehmen.
Die Klinik für forensische Psychiatrie Riedstadt sei kein rechtsfreier Raum, auch wenn einige Patienten das aufgrund der Schwere ihrer psychischen Störungen möglicherweise annehmen würden

Handelt die Vitos nach dem Motto



Samstag, 22. April 2017

Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.

Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.

Offener Brief an die Mitglieder der Bundestagsausschüsse Recht, Gesundheit und Familie
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Donnerstag, 20. April 2017
Sehr geehrte/r Abgeordnete/r,
Zwei aktuelle Vorgänge brennen uns auf den Nägeln:
A) am 26. April ist um 19 Uhr im federführenden Rechtsausschuss eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten.
Es ist der Entwurf eines illegalen Gesetzes, in dem das völker- und menschenrechtlich absolute Verbot der Folter, Jus Cogens, wie nichtexistent ignoriert wird. In der Anlage der Beweis, warum „Nichteinwilligungsfähigkeit“ kein Vorwand für eine Gesetzgebung entgegen diesem absoluten Verbot sein kann. Wenn Sie ihn missachten sollten, würde mit egal wie vielen einschränkenden Bedingungen versucht, illegale Folterung (bzw. cruel, inhuman, degrading treatment) zu legalisieren, also ein Verbrechen staatlich zu schützen. Nicht nur der beiliegende Beweis lässt keinen Spielraum für so ein Gesetz, sondern Sie können das auch in dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, nachlesen, den dieser in der 22. Sitzung des „Human Rights Council“ am 4. März 2013 vorgetragen hat, siehe die Quellen hier: www.folter-abschaffen.de
Weitere Dokumente zur Bestätigung dieser Tatsache:
Wie bösartig muss also eine große Koalition sein, die sich aber selbst noch auf ihren letzten Metern einig ist, die Entwürdigten, Beleidigten und Missachteten, die so ziemlich Schwächsten in der Gesellschaft, die mit dem Wort „Betreuung“ in die Irre geführten Entmündigten, mit ihrem Gesetzgebungshammer zu einem Stück Fleisch zu machen, denen kein wirksamer Wille mehr zugebilligt wird, über ihren eigenen Körper zu verfügen?
Die GroKo ist damit nicht nur unsäglich brutal, sondern auch unchristlich. Denn sie will an der schärfsten Strafe festhalten, wenn in einem Staat die Todesstrafe abgeschafft ist, der in psychiatrischer Zwangsbehandlung erzwungenen Duldung von Körperverletzung, in der Papst Franziskus ebenfalls Folter erkannt hat. Zitat aus seiner bemerkenswerten Ansprache an eine Delegation der internationalen Strafrechtsgesellschaft (AIDP) am 23.10.2014, siehe hier ca. in der Mitte:
Die Folter wird nicht mehr nur als Mittel angewandt, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, wie ein Geständnis oder die Denunziation – Praktiken, die für die Doktrin der nationalen Sicherheit kennzeichnend sind –, sondern sie stellen einen echten zusätzlichen Schmerz dar, der zu den Übeln, die die Inhaftierung mit sich bringt, noch hinzukommt. Auf diese Weise wird nicht nur in geheimen Internierungs- oder modernen Konzentrationslagern gefoltert, sondern auch in Gefängnissen, Jugendstrafanstalten, psychiatrischen Kliniken, Kommissariaten und anderen Strafanstalten. [fett von uns]
Papst Franziskus macht dabei keine hinterlistige Unterscheidung in psychiatrische Folter angeblich nur in „Schurkenstaaten“, sondern spricht unterschiedslos über die ganze Welt.
Er spricht in seiner Rede von dem Primat des Prinzips »pro homine«, also der Verletzung der Würde, die durch diese Zwangsmaßnahmen den Übeln hinzugefügt wird, die die Inhaftierung mit sich bringt. Papst Franziskus anerkennt im Gegensatz zur GroKo, dass die Menschenrechte nie in solche geteilt werden können, die nur für „Gesunde“ gelten, aber nicht mehr für vermeintlich oder tatsächlich „Geisteskranke“, Entmündigte, die fälschlich als „Betreute“ bezeichnet werden! Die psychiatrischen Folter-Verbrechen werden an Menschen begangen, egal ob für gesund oder krank erklärt und egal wie wohlmeinend Ärzte und Richter sich dabei wähnen mögen. Deshalb ordnet der Papst die psychiatrischen Kliniken zu Recht bei den Strafanstalten ein.
Wir wissen, warum die GroKo dieses Gesetzgebungsvorhaben meint als „besonders eilbedürftig“ schnell noch durchs Parlament jagen zu müssen. Angeblich verlange das das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das ist aber eine falsche Ausrede, weil der 1. Senats des BVerfG in seinem Beschluss vom 26.7.2016 – 1 BvL 8/15 gerade KEINE Frist für eine Gesetzgebung gesetzt hat, sondern eine angebliche „Lücke“ konstatiert hat, für die das BVerfG eine von keiner expliziten gesetzlichen Regelung gedeckte Rechtsprechung höchstrichterlich autorisiert hat. OHNE neue gesetzliche Regelung können also RichterInnen für die vermeintlichen „Ungleichbehandlungs“-Fälle, die Anlass für den BVerfG-Beschluss waren, Beschlüsse fassen:
Seit diesem Beschluss kann also z.B. ein Krebs wie bei der 63 Jährigen, um die es Anfangs ging, gegen deren Willen mit einer Brustamputation, Brustbestrahlung und Knochenmarks-punktion zur weiteren Diagnostik behandelt werden!
Das wird bestimmt nicht nur auf einer offenen psychiatrischen Station in einem Krankenhaus, sondern soll entsprechend dem neuen Gesetz noch in diesem Jahr bei jedem stationären Aufenthalt in irgendeiner Station irgendeines Krankenhauses mit gesetzlich geregeltem und gerichtlich genehmigtem Zwang geschehen können.  Man soll dann z.B. an allen 4 Extremitäten gefesselt, auf eine Trage geschnallt in einen Operationssaal überführt werden können, wird dort – gegen den Willen – narkotisiert und wacht verstümmelt, z.B. mit abgeschnittener Brust, auf. Zur weiteren Diagnostik wird mit Zwang eine Knochenmarkspunktion durchgeführt und die Brust zusätzlich zwangsweise bestrahlt werden können.
Ein Mensch soll zu einem Stück Fleisch entwürdigt werden, dessen geäußertes „Nein“ völlig ignoriert werden kann.
Wenn Sie trotz der vielen vorgebrachten Argumente und wider die zwingende Logik eines Beweises immer noch regelungswütig davon überzeugt sein sollten, ein Gesetz sei jetzt zu verabschieden, dann müssten Sie als ersten Schritt bei den Gerichten nachfragen, wie viele Zwangsbehandlungen denn nach dieser vom BVerfG geschaffenen Nothilfe-„Lücke“ überhaupt beschlossen wurden. Wir wetten, es sind weniger als an einer Hand abzählbare Fälle gewesen. Wenn Sie ohne diese Nachfrage diesem Gesetzgebungsvorhaben zustimmen sollten, werden Sie kenntlich machen, dass diese angebliche „Lücke“ nur der Vorwand ist, um mit gesetzgeberischem Rigorismus Zwangsbehandlungen freigeben zu können und den menschenrechtlichen Dammbruch von 2013 – den BGB § 1906 a – nun so zu verbreitern, dass Zwangsbehandlung in allen Stationen aller Krankenhäuser möglich werde – ärztliche „Vernunft“ soll zur herrschenden Regel werden. Dr. Matthias Thöns, der stellv. Landessprecher der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin in NRW, wies in einer Veranstaltung der Urania am 24.1.2017 „Das Geschäft mit dem Lebensende“ darauf hin, dass Ärzte bereit sind, skrupellos zu handeln, wenn sie damit Umsatz machen können. Zwar soll die Zwangsbehandlung nur bei Entmündigten (die nur zur Irreführung „Betreute“ genannt werden) durchgeführt werden, aber wir wissen, dass in Null Komma Nix ein gutachtender Psychiater am Krankenbett steht und Sekunden danach der Richter den Berufsbetreuer bestellt hat, damit der den von Ärzten erwünschten Zwangsmethoden zustimmt und der Richter die Folter dann angeblich „rechtstaatlich“ einsegnen kann (Ärztlichen Heilsversprechen sich zu widersetzen ist genauso „schizophren“, wie wenn damals im Ostblock jemand nicht an die Segnungen des Sozialismus glauben wollte – alles war „pathologisch“ und wurde für zwangsheilungsbedürftig erklärt).
Entsprechend hat das Mitglieds des Deutschen Ethikrats von der Initiative unbestechlicher Ärztinnen und Ärzte MEZIS e.V. „Mein Essen zahl ich selbst“, Dr. med. Christiane Fischer, verlautbart: „Das Gesetz würde […] mehr Zwangsbehandlungen ermöglichen. Ich finde das hoch problematisch.“
Weitere gute Gründe, die gegen Zwangsbehandlung und gegen den Beschluss des BVerfG sprechen, sind hier veröffentlicht:
www.die-bpe.de/bpe_stellungnahme_addae_mensah.htm
www.zwangspsychiatrie.de/2015/10/stellungnahme-ans-bundesverfassungsgericht
www.zwangspsychiatrie.de/2015/10/offener-brief-ans-bverfg
www.zwangspsychiatrie.de/2015/11/zweiter-offener-brief-ans-bundesverfassungsgericht

B) Vorbereitung eines Betrugs im Quadrat
Die Bundesregierung hat in betrügerischer Absicht an einer entscheidenden Stelle ein „allein“ in die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) hinein gelogen (ausführlich hier dokumentiert).
Nun wird vom BMJV der Betrug im Quadrat vorbereitet, um die BRK vollends zu beugen bzw. als Makulatur zu entsorgen! Dazu wurde vom BMJV, finanziert durch Steuergelder, eine angebliche „Expertise“ zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ bei Gefälligkeitsgutachtern in Auftrag gegeben. Diese haben am 27.4.2016 bereits in ihrem 1. Zwischenbericht die wesentlichen Markierungspunkt für den Betrug² im Sinne des BMJV aufgezeigt. Richtig wird darin auf Seite 16 zitiert:
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen , hat in den „Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ empfohlen, „alle Formen der ersetzenden Entscheidung abzuschaffen und ein System der unterstützten Entscheidung an ihre Stelle treten zu lassen“ (Nr. 26 a)
um dann fortzufahren:
Die Bundesregierung hat in der Denkschrift zur UN-BRK (BT-Drs. 16/10808) und in dem Staatenbericht vom 3. August 2011 jedoch dargelegt, dass die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland den Vorgaben der UN-BRK entspricht.
Eine böse und infame Lüge, die 2015 vom dem im BMJV zuständigen Herrn Lütters in Genf dem UN-Fachausschuss vorgetragen wurde. Der Videobeweis dieser Lüge ist hier veröffentlicht.
Das BMJV bereitet damit die Lüge² vor, dass die Aussagen des UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen völlig belanglos wären.
Die BRK wurde demnach nur unterzeichnet, um vortäuschen zu können, Menschenrechte für Menschen mit Behinderung hätten in der BRD eine Bedeutung. Tatsächlich wurde sie nur aus dem Grund ratifiziert, damit man sie dann missachten kann. Die völkerrechtliche Anerkennung durch die Ratifizierung der BRD, dass der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen maßgeblich für die Interpretation der BRK ist, und seine Aussagen verbindlich sind, wird einfach geleugnet. Mit dieser Prämisse wird die Gefälligkeits-“Expertise“ zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ wunschgemäß den Zirkelschluss bestätigen, dass das
Entmündigungsrecht in der BRD so verbleiben und die darin wider die BRK ausgeübten Maßnahmen zum Brechen des Willens durch Zwangsmaßnahmen angeblich durch „Qualifizierung“ – sprich Professionalisierung – der Betreuung einfach zum Verschwinden gebracht werden könne.
Wir bitten Sie, diese Gefälligkeitsstudie zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung“, die im August vorgestellt werden soll, sofort im Papierkorb zu entsorgen.
Wenn Sie nicht auf diesen Betrug² des BMJV hereinfallen wollen, dann lesen Sie stattdessen bitte, was Prof. Rohrmann in der anliegenden Stellungnahme: Bevormundung – Zwangsunterbringung – Folter ausgeführt hat.
Auch wenn Regierungsvertreter in Deutschland sich gerne anmaßen, die BRK nach ihren paternalistischen Vorstellungen beliebig beugen zu können, die maßgebliche Stelle zur Auslegung der BRK ist der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. In der beigefügten Anlage hat Prof. Eckhard Rohrmann dessen Abschließenden Bemerkungen zum ersten Staatenbericht der Bundesrepublik in Hinsicht auf den zentralen Art. 12 der BRK untersucht und erläutert, was sie für die Situation hier bedeuten:  Der UN-Fachausschuss bestätigte alle unseren Forderungen.
Prof. Rohrmann ist seit über 20 Jahren Professor für Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Inklusion und Exklusion in Bildung, Erziehung und sozialer Arbeit an der Uni Marburg.
Wir schreiben Ihnen in einem offenen Brief, weil wir keine Rechtfertigungen mehr von ihnen erwarten, sondern nur noch das angemahnte Unterlassen der neuen Gesetzgebung bzw. das Entsorgen dieser Studie. Sie haben entschieden, Organisationen der Betroffenen entgegen dem BRK-Dogma „Nichts ohne uns über uns“ nicht anzuhören, also bleibt uns nur, Sie und die Öffentlichkeit schriftlich zu informieren.
Hochachtungsvoll
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.4.2017: i.A.  gez. René Talbot   und gez.  Uwe Pankow
Anlagen:
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Wer die oben erwähnte öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am Mittwoch, den 26. April um 19 Uhr besuchen möchte, muss sich vorher anmelden. Wie, das erfährt man hier: http://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen

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Zum Thema angeblich "wohltätigen Zwangs" macht der Deutsche Ethikrat eine "Öffentliche Umfrage" per Internet. Bis 31. Mai kann man sich beteiligen, siehe Fragen usw. in dieser Website:  http://www.ethikrat.org/arbeitsprogramm/oeffentliche-befragung

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Die grundlegende Basis unserer Forderungen ist das Recht eines Erwachsenen, über seinen eigenen Körper zu verfügen. So wie wir uns deshalb gegen jede erzwungene Duldung von Zwangsbehandlung als körperverletzende Folterung einsetzen, so freuen wir uns darüber, das nun in Kanada die Legalisierung von Marihuana vorbereitet wird, siehe Bericht in der ARD Tagesschau am 14.4.: http://www.tagesschau.de/ausland/marihuana-103.html
Verbot wie Gebot, Drogen zu nehmen, sind zwei Seiten derselben Medaille: ärztlicher Paternalismus, der mit staatlicher Gewalt durchgesetzt wird.

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Dies sind Nachrichten des Werner-Fuß-Zentrums
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
http://www.psychiatrie-erfahrene.de

Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung!
Informieren Sie sich: http://www.patverfue.de

Bitte vormerken:
T4 Umzug am 2. Mai, dem "Day of Remembrance and Resistance" um 16 Uhr ab Tiergartenstr. 4, Berlin
Aufruf zum T4 Umzug siehe: http://www.zwangspsychiatrie.de/2017/04/aufruf-zum-t4-umzug-2017

Mittwoch, 12. April 2017

http://www.meinungsverbrechen.de/wenn-ruediger-mueller-isberner-sich-beleidigt-fuehlt/

Als ärztlicher Direktor der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie im Hessischen Haina trägt Rüdiger Müller-Isberner die Verantwortung für die dort inhaftierten Menschen. Müller-Isberner ist auch Autor des psychiatrischen Lehrbuchs „Praxishandbuch Maßregelvollzug“, welches in vielen Gerichtsverfahren von Juristen zitiert wird. Als Psychiater begutachtet er Menschen. Diese erhalten dann Stempel wie „persönlichkeitsgestört“ oder „schizophren“. Psychiatrische Gutachten sind subjektive Werturteile des expolorierenden Psychiaters über dessen Probanden – mit oft schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen wie Zwangseinweisung in eine Psychiatrie inklusive Zwangsbehandlung mit fragwürdigen Medikamenten. Doch Kritik an seiner Person oder seiner Einrichtung duldet er nicht.
2011 warf der Patientenfürsprecher des Landkreises Gießen Hans Fink frustriert das Handtuch. Einem Bericht der Gießener Allgemeinen zur Folge soll Finks Arbeit dadurch behindert worden sein, dass man ihm trotz der Vorlage einer Entbindung von der Schweigepflicht die Einsicht in Patientenakten verweigerte. Einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2006 zur Folge sei die Einrichtung aber dazu verpflichtet. Die Einrichtung gab gegenüber Vertreter des Kreises zu den Vorwürfen keinerlei Stellung ab. Günther Semmler vom Kreisausschuss für Soziales, Jugend, Frauen, Integration, Gesundheit und Ehrenamt kommentierte dies mit dem Worten
Es ist unakzeptabel, dass Vertreter des Kreises und somit der Öffentlichkeit so abgespeist werden.
Mitunter fällt die Kritik gegen Müller-Isberner und seine Einrichtung auch derber aus. Im Rahmen einer Demonstration auf dem Gelände der Vitos Klinik in Gießen im Juni 2014 wurde er als „Klapsendiktator“ bezeichnet. Nicht selten wird er von seinen Kritikern mit zwielichtigen historischen oder literarischen Figuren verglichen. So forderte im April 2008 Hanswerner K., ein langjähriger Mitarbeiter des Landeswohlfahrtsverbands Hessen in einem Leserbrief an die Frakfurter Rundschau
dass die Richter in Marburg diesen Irrenarzt frankensteinscher Provenienz stoppen
Anstatt dem mit professioneller Distanz zu begegnen und einfach darüber zu stehen, strengte Müller-Isberner ein Gerichtsverfahren wegen Beleidigung gegen Hanswerner K. an. Dieser brachte zu seiner Verteidigung vor, dass Frankenstein ja der Arzt und nicht das Monster sei. Deshalb könne er keine Beleidigung erkennen.
Solch rigeroses Vorgehen gegen seine Kritiker ist bei Müller-Isberner kein Einzelfall. Im Dezember 2015 erhielt Frau Z. einen Strafbefehl wegen Beleidigung und Verleumndung vom Amtsgericht Bad Salzungen. Sie soll 600 Euro bezahlen, weil sie in einem längst gelöschten Blogbeitrag Rüdiger Müller-Isberner als „Drogendealer“ und „Nachfolger von Mengele“ bezeichnet und ihm vorgeworfen hat, er würde in seiner Einrichtung Menschen foltern und quälen, sie zu lebensunfähigen Krüppeln machen und sei herrschsüchtig, machtbesessen und jähzornig.
Dennis Stephan war nach einem Brand in seiner Wohnung als vermeindlich gefährlicher Straftäter vier Monate lang Insasse von Müller-Isberners Anstalt, davon 13 Tage in Isolationshaft. Er berichtete gegenüber der Frankfurter Rundschau, wie er seinerzeit von einem Psychiater begutachtet wurde:
Er hat mich zehn Minuten im Leben gesehen, mich nicht aufgeklärt, und ich habe gesagt, dass ich nicht mit ihm reden will.
Über die Zustände in dieser Einrichtung sagte Stephan
Man wird gequält, die Menschenrechte werden mit Füßen getreten.
Unter dessen berichtet das Presseportal HNA, dass in Müller-Isberners Einrichtung nächstes Jahr 50 Betten wegfielen und eine ganze Station geschlossen werde. Ein geändertes Klima an den Gerichten würde dazu führen, dass Richter weniger dazu tendieren, Rechtsbrecher in einer forensischen Anstalt unterzubringen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit müssten Rechtsbrecher, die schon sehr lange in einer Forensik einsitzen, entlassen werden – auch dann, wenn die Klinik dies nicht befürworte.
Mehr Informationen zum Thema:
Frankfurter Rundschau: Teufel trifft Frankenstein
Gießener Allgemeine: Patientenfürsprecher hört frustriert auf
Echo: Ein folgenreicher Brief aus der Klinik
Frankfurter Rundschau: Gesetz zum Maßregelvollzug „Ein Gefühl völliger Entmachtung“
HNA: In Hainaer Forensik stehen 50 Betten leer
Demonstration gegen Zwangspsychiatrie in Gießen
Wie Menschen in der Psychiatrie zu Gemüse therapiert werden
Die menschenverachtende Ideologie der Psychiatrie
 

http://www.meinungsverbrechen.de/die-hessische-mensch-verwertungsmaschine/

Die Mitarbeiter der Vitos-Klinken lassen keine Gelegenheit aus, die Insassen ihrer Einrichtung in der Öffentlichkeit als gefährliche Monster darzustellen. Durch Angstmacherei versuchen sie, die Politik und die öffentliche Meinung für sich zu gewinnen. So schrieb der Betriebsrat der Vitos Riedstadt gGmbH Michael Todisco in einer Stellungnahme zum zweiten Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes an die Vorsitzende des Sozial- und Integrationspolitischen Ausschusses Claudia Ravensburg:
Sie bewerfen Beschäftigte mit Kot, verschütten Urin, sind extrem gewalttätig, beschimpfen und bedrohen ihr Umfeld massiv. Sie sind sehr laut und schreien ununterbrochen und z. T. Tage und Nächte hindurch, was für die Beschäftigten und auch Mitpatienten eine unzumutbare Belastung darstellt.
Was wirklich hinter den Mauern der Vitos-Kliniken vor sich geht, ist für den Außenstehenden nur schwer zu überprüfen, da die Leitung alles daran setzt, den Informationsfluß zu unterbinden. Kritische Psychologen, wie Diplom-Psychologin Eva Schwenk oder der polit-Aktivisten Jörg Bergstedt erhalten Besuchsverbot. Wer es wagt, zu berichten, was in diesen Einrichtungen vor sich geht, wird mit Verfahren wegen Beleidigung überzogen.
Wenn dann doch einmal Geschichten über die Zustände in den Einrichtungen der Vitos-Kliniken an die Öffentlichkeit durchsickern, so sind es Berichte, wie die einer Psychiatrie-Überlebenden aus Gießen, die unter den Mißhandlungen ihres Ehemanns litt:
Ich war 46 Tage fixiert. Am Ende habe ich wie ein Hund geheult. Wisst Ihr wie ein Hund, ein Wolf heult? Mich hat eine Freundin hier her gebracht. Sie dachte, dass sie mir helfen werden. Es war eine schlechte Behandlung, die sie mit mir gemacht haben.
Der Linken-Politiker Dennis Stephan saß ebenfalls als vermeindlich psychisch gestörter Brandstifter 4 Monate in der Vitos-Klinik. Über die Zustände in der Einrichtung berichtet er:
Man wird gequält, die Menschenrechte werden mit Füßen getreten.
Über Inhaftierungen in der Psychiatrie nach StGB §63 sagt der vorsitzende Richter der Strafvollstreckungskammer Marburg Dr. Thomas Wolf:
Bei den 63iger-Leuten hantieren wir mit Sprengstoff, da kommt doch nur jemand rein, der allerschwerste Delikte begangen hat, und wir müssen das hinterher irgendwie kontrollieren.
Ist das wirklich so? Sitzen im Maßregelvollzug wirklich nur gemeingefährliche Schwerstkriminelle?
Über einen Fall eines eBay-Betrügers, der seit fast vier Jahren in der forensischen Psychiatrie Haina einsitzt, berichtet Oliver García in einem Beitrag im De legibus Blog:
Man weiß gar nicht, wo man mit der Fehleraufzählung anfangen soll. Die Entscheidung des Jugendrichters in Kassel war grotesk falsch.

Wäre der Angeklagte als voll Schuldfähiger verurteilt worden, hätte er – so das LG Marburg („wie dies die Kammer, die auch als Jugendkammer tätig ist, durchaus zu beurteilen vermag“) – vermutlich allenfalls eine Bewährungsstrafe, wenn nicht gar einen längeren Dauerarrest (Höchstmaß: vier Wochen, § 16 JGG) erhalten statt der potentiell lebenslang geltenden Unterbringung (was gerade bei „Behandlungsverweigerern“ und anderen Dickköpfen mehr als eine theoretische Möglichkeit ist.
Die „Gutachten“ des umstrittenen Psychiaters Dr. Baltes, die zur Veruteilung des Beschuldigten nach §63 StGB geführt haben, nennt García „hanebüchen unzulänglich“.
Ist ein Mensch erst einmal in der Psychiatrie oder im Maßregelvollzug eingesperrt, so kann sein Aufenthalt nach Gutdünken der Gutachter nahezu beliebig verlängert werden. Das deutsche Ärzteblatt berichtete, dass den Psycho-Gutachtern seitens der Gerichte nicht selten Tendenzen vorgegeben werden. Wie diese unheilige Allianz zwischen Psychiatern und Richtern in der Praxis funktioniert, erklärt der berühmt-berüchtigte Psychiater Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber auf Medscape:
Es gibt ein erhebliches Autarkiebewusstsein von Kliniken. Sie können eigentlich alles machen, was sie wollen, wenn sie nur ein stabiles Bündnis mit der Strafvollstreckungskammer haben. Wenn beide der Meinung sind, dass der Patient noch ein Risiko darstellt, kann man wunderbare Liegezeiten generieren. Mühelos im Schnitt auch über 10 Jahre hinaus.

Ist der Mensch einmal im Maßregelvollzug gelandet, wird alles, was er tut, als Ausdruck seiner psychischen Gestörtheit gedeutet und kommt auf die schwarze Liste.
Wie treffsicher die psychiatrische Diagnostik in Hinsicht auf die Erkennung potentieller Gewaltäter ist, berichtet Prof. Dr. Günter Albrecht von der Universität Bielefeld in der Fachzeitschrift Journal für Konflikt- und Gewaltforschung:
Die Forschung verweist auf die gravierenden Fehler klinischer Gewaltprognosen, insbesondere auf den hohen Anteil „falsch Positiver“, also solcher Probanden, denen zu Unrecht Gefährlichkeit attestiert wird. Die Prozentwerte an „falsch positiv Prognostizierten“ liegen im Ausnahmefall zwischen 54 und 61%, in der Regel jedoch deutlich über 80%, bei falsch negativen Werten in derselben Größenordnung (vgl. Monahan 1981; Lab 1988, 101). Man verdächtigt also sehr viele Probanden zu Unrecht, potentieller Gewalttäter zu sein, gleichzeitig gelingt es sehr schlecht, die tatsächlichen Gewalttäter zu identifizieren.
Mit anderen Worten: Ein Münzwurf wäre treffsicherer.
Dass es sich bei psychiatrischer Behandlung um eine Form der sozialen Kontrolle und nicht um Medizin handelt, gab Wolf ganz offen bei einer Anhörung im Bundestag zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht im März 2007 zu:
Wer als Therapeut kommt und meint, er wäre nur der Heiler und nur der Arzt, der hat in dem Job nichts verloren. Das ist klare Überwachung.
Die Insassen solcher Einrichtungen werden mit hirnschädigenden Neuroleptika und anderen, zweifelhaften Behandlungsmethoden gefügig gemacht. Das ist nicht nur für die Betroffenen schädlich, sondern kostet das Sozialsystem – und damit uns allen – eine Menge Geld.
In einem Leserbrief an die Frakfurter Rundschau forderte Hanswerner K., ein langjähriger Mitarbeiter des Landeswohlfahrtsverbands Hessen im April 2008
dass die Richter in Marburg diesen Irrenarzt frankensteinscher Provenienz stoppen
Gemeint war Rüdiger Müller-Isberner, der ärztliche Direktor der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie im Hessischen Haina. Warum stoppen die Richter in Marburg diesen Psychiater nicht? Wie immer in solchen Fällen muss man die Frage stellen: Cui Bono? Nicht nur, dass Dr. Thomas Wolf als Co-Autor von Dr. Rüdiger Müller-Isberners Buch Praxishandbuch Maßregelvollzug auftritt und dort praktische Tipps zur kreativen Rechtsauslegung gibt. Die hessischen Seilschaften offenbaren sich auch, wenn man sich anschaut, wer im Vorstand der Jugendkonflikthilfeeinrichtung JUKO Marburg e.V. sitzt: Unter anderem Dr. Thomas Wolf, Justizhauptsekretärin Marianne Wölk und die Justiziarin der Vitos Klinik Anne Rohner. Frau Rohner ist es auch, die diversen Kritikern mit Strafverfahren wegen Beleidigung droht, falls sie weiterhin negativ über die Zustände in den Vitos-Kliniken berichten.
Am 26.1.2015 berichtete die SPD des Unterbezirks Waldeck-Frankenberg von einem Besuch von Landtagsabgeordneten in der forensichen Psychiatrie der Vitos-Klinik in Haina. Auf ihrem Internet-Auftritt posieren die beiden SPD-Politiker Dr. Thomas Spies und Dr. Daniela Sommer vor der Psychiatrie mit dem Buch von Rüdiger Müller-Isberner und Richter Thomas Wolf in der Hand.
Mehr Informationen zum Thema:
forensikwhistle: Dr. Müller-Isberner Forensik Gut- oder Schlechtachter?
delegibus Blog: Lebenslang statt vier Wochen für den eBay-Betrüger
spd-waldeck-frankenberg.de Landtagsabgeordnete besuchen die forensische Psychiatrie Haina der Vitos Klinik
Frankfurter Rundschau: Gesetz zum Maßregelvollzug „Ein Gefühl völliger Entmachtung“
Medscape: Maßregeln oder therapieren? Behandlung in forensischen Kliniken in der Kritik
Telepolis: „Die Psychiatrie ist im Kern Zwangspsychiatrie“
Süddeutsche Zeitung: Medizinisch-industrieller Komplex – Systematisch korrupt
Vitos Klinik Riedstadt erteilt kritischer Psychologin Besuchsverbot
Wenn Rüdiger Müller-Isberner sich beleidigt fühlt
Demonstration gegen Zwangspsychiatrie in Gießen

Freitag, 17. März 2017

Wie läuft das Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen ab?

Wie läuft das Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen ab?

Der Antrag auf Wiederaufnahme kann von dem Verurteilten gestellt werden. Dies kann durch einen Verteidiger oder einen Rechtsanwalt mit dessen Unterschrift geschehen (§ 366 Abs. 2 StPO) oder selbstständig zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts dessen Urteil angefochten wird oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts das für die Wiederaufnahme zuständig ist.

Der Zweck der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil bereits abgeschlossenen Verfahrens dient der Beseitigung von einem Justizirrtum. Dabei steht das Interesse an einer richtigen und somit gerechten Entscheidung über der Rechtskraft und damit der Unanfechtbarkeit der durch abschließendes Urteil getroffenen Entscheidung. Das Wiederaufnahmeverfahren durchbricht die Rechtskraft eines Urteils.

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nur zulässig, wenn einer der im Gesetz genau festgelegten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Diese finden sich im vierten Buch der Strafprozeßordnung in den  §§ 359 - 373a.
Die Strafprozeßordnung unterscheidet dabei zwei Arten des Wiederaufnahmeverfahrens, nämlich das zugunsten des Verurteilten und das zuungunsten des Verurteilten.

Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist es gleichgültig, ob das Verfahren durch Urteil oder mittels Strafbefehl abgeschlossen wurde. Es spielt auch keine Rolle, ob die Strafe bereits vollstreckt wurde oder der Verurteilte sogar gestorben ist. Vorrangig ist auch hier eine richtige Entscheidung und das Interesse an Rehabilitation.
Abgesehen von den seltenen Fällen der Nichtigkeitserklärung eines Gesetzes und der vorsätzlich falschen Rechtsanwendung erfolgt ein Wiederaufnahmeverfahren nur zur Überprüfung von Tatsachen, die die Grundlage des Urteils gebildet haben.

Die Wiederaufnahmegründe

Die Wiederaufnahmegründe zugunsten des Verurteilten sind folgende:

1. In der Hauptverhandlung wurde zu Lasten des Angeklagten eine Urkunde vorgelegt, die unecht oder verfälscht war und diese Urkunde war für das Urteil von entscheidender Bedeutung.

2. Ein Zeuge oder ein Sachverständiger haben in der Hauptverhandlung eine Aussage oder ein Gutachten zu Ungunsten des Angeklagten abgegeben und haben sich einer falschen Aussage oder der Verletzung ihrer Eidespflicht schuldig gemacht.

3. Ein Richter oder ein Schöffe haben bei dem Urteil mitgewirkt und dabei ihre Amtspflichten in strafbarer Weise verletzt, es sei denn, die Verletzung wurde vom Angeklagten selbst veranlasst.

4. Das Strafurteil gründete sich auf ein zivilrechtliches Urteil und das zivilrechtliche Urteil ist durch ein anderes zivilrechtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben worden.

5. Es gibt neue Tatsachen und Beweismittel, die für sich oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen einen Freispruch des Angeklagten oder eine geringere Bestrafung rechtfertigen.

6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt und das Urteil beruht auf dieser Verletzung.

Die Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Verurteilten unterscheiden sich hinsichtlich der Punkte 1.-3. dadurch, daß die Fehler hier natürlich  zu seinem Vorteil gemacht worden sein müssen. Die unter Nr.4 bis 6 angeführten Gründe entfallen, dafür kann jedoch das glaubwürdige gerichtlich oder außergerichtlich abgelegte Geständnis von einer Straftat des Freigesprochenen zu einem Wiederaufnahmeverfahren führen.

Der häufigste Fall für die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist die Beibringung neuer Tatsachen und Beweismittel. Dazu gehört natürlich, wenn der angeblich Ermordete wieder auftaucht. Möglich ist auch, dass ein anderer das Verbrechen gesteht, für welches der Verurteilte seine Strafe verbüßt. Denkbare Anknüpfungspunkte sind auch solche Tatsachen oder Beweismittel, welche sich gegen die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen anführen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.02.1999, Az. 1 Ws 826 - 828/98 u.a.). Das Gutachten eines Sachverständigen ist ein taugliches Beweismittel, wenn es entweder neue Tatsachen enthält oder aber neue wissenschaftliche Methoden anwendet, die in der zu beurteilenden Angelegenheit zu anderen Ergebnissen führen. In Betracht käme beispielsweise ein genetischer Fingerabdruck oder neue Methoden zur Wiederherstellung von Daten im Bereich der Computerkriminalität.

Entscheidend ist aber in jedem Fall, dass die Tatsachen und Beweise neu sind. Neu sind insoweit alle Tatsachen, die das Gericht in der Hauptverhandlung nicht berücksichtigt hat, wobei es keine Rolle spielt, ob die Möglichkeit dazu bestanden hat. Beweismittel sind neu, wenn sie in der Hauptverhandlung keine Rolle gespielt haben. So können Zeugen schon dann neue Beweismittel sein, wenn sie nicht zu allen erheblichen Beweistatsachen vernommen wurden oder aber das Gericht sie überhört oder falsch verstanden hat..

Keine Neuheit von Tatsachen und Beweisen liegt vor, wenn diese in der Hauptverhandlung deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil das Gericht sie für unerheblich hielt. Die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Erheblichkeit von Tatsachen und Beweisen kann nicht durch ein Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden.

Das Verfahren

Das Wiederaufnahmeverfahren besteht aus der Zulässigkeitsprüfung (Additionsverfahren), der Begründetheitsprüfung (Probationsverfahren) und gegebenenfalls der Wiederholung der Hauptverhandlung.

Am Anfang des Verfahrens steht der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser kann vom Verurteilten nur zusammen mit einem Verteidiger, in der Regel ein Anwalt, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Ist der Verurteilte verstorben, sind Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder oder Geschwister antragsberechtigt. Ein Antragsrecht haben auch die Staatsanwaltschaft, Privat- und Nebenkläger sowie der Einziehungsbeteiligte.

Zuständig für das Wiederaufnahmeverfahren ist regelmäßig ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit wie jenes, dessen Entscheidung angefochten wird. Welche Gerichte örtlich zuständig sind, wird vor Beginn des Geschäftsjahres vom Präsidium des Oberlandesgerichts für dessen Bezirk in einem Geschäftsverteilungsplan bestimmt.

Das zuständige Gericht prüft dann die Zulässigkeit des vom Rechtsanwalt gestellten Antrags. Ist der Antrag in der vorgeschriebenen Form gestellt worden, wird einer der gesetzlich bestimmten Wiederaufnahmegründe behauptet und sind die angegebenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet, um in einer erneuten Hauptverhandlung ein günstigeres Urteil für den Verurteilten zu erreichen, wird die Begründetheit des Antrags geprüft.

Das Gericht stellt der Staatsanwaltschaft den Antrag zu und beauftragt einen Richter mit der Beweisaufnahme. In dieser Beweisaufnahme muss das Gericht alle angegebenen Beweise und Tatsachen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Abschließend werden der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft zu der abgeschlossenen Beweisaufnahme gehört und es ergeht ein Beschluss darüber, ob die im Wiederaufnahmeantrag angegebenen Gründe genügende Bestätigung gefunden haben. Ist dies der Fall, wird regelmäßig eine erneute Hauptverhandlung angeordnet. Ausnahmsweise kann auf eine erneute Hauptverhandlung verzichtet werden, wenn der Verurteilte verstorben ist oder die Beweislage eindeutig ist. Der Angeklagte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme erfolgte, darf  im Falle einer erneuten Verurteilung nicht schlechter gestellt werden, als im vorangegangenen Urteil (reformatio in peius).

Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich gewesen ist, fallen die entstandenen Kosten, einschließlich jener für den Strafverteidiger, grundsätzlich der Staatskasse zur Last und nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist gleichfalls eine Entschädigung zu gewähren.

Sofern hinsichtlich des Wiederaufnahmeverfahrens in Strafsachen einzelne Fragen bestehen, können sie in den nachfolgenden Vorschriften der Strafprozessordnung nachsehen, oder einen mit der Materie vertrauten Strafverteidiger zu Rate ziehen.
Rechtsanwalt Ralf Möbius, Hannover


STRAFPROZESSORDNUNG

Viertes Buch

Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

§ 359 [Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten]
1Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

§ 360 [Keine Hemmung der Vollstreckung]
(1) 1Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) 1Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

§ 361 [Wiederaufnahme nach Strafvollstreckung oder Tod]
(1) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
(2) 1Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.

§ 362 [Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten]
1Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

§ 363 [Unzulässigkeit]
(1) 1Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
(2) 1Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

§ 364 [Behauptung einer Straftat als Wiederaufnahmegrund]
1Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. 2Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.

§ 364a [Verteidiger für Wiederaufnahmeverfahren]
1Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

§ 364b [Verteidiger für Vorbereitung des Verfahrens]
(1) 1Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können,
2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
3. der Verurteilte ausserstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
2Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluss fest, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) 1Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 365 [Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel]
1Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 366 [Inhalt und Form des Antrags]
(1) 1In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) 1Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

§ 367 [Zuständigkeit des Gerichts]
(1) 1Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
(2) 1Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.

§ 368 [Verwerfung als unzulässig]
(1) 1Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) 1Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369 [Beweisaufnahme]
(1) 1Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
(2) 1Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) 1Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. 2§ 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. 3Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
(4) 1Nach Schluss der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

§ 370 [Verwerfung oder Anordnung erneuerter Hauptverhandlung]
(1) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluss gehabt hat.
(2) 1Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

§ 371 [Freisprechung ohne Hauptverhandlung]
(1) 1Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
(2) 1Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.
(3) 1Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. 2War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.
(4) 1Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden.

§ 372 [Sofortige Beschwerde]
1Alle Entscheidungen, die aus Anlass eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 2Der Beschluss, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.

§ 373 [Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der reformatio in peius]
(1) 1In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweitig in der Sache zu erkennen.
(2) 1Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. 2Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

§ 373a [Wiederaufnahme bei Strafbefehl]
(1) 1Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.
(2) 1Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.
Rechtsanwalt Ralf Möbius, Hannover