Deutschland
Rechtsbeugung
Meine
schreiben vom 12.6.2012 an
Generalstaatsanwaltschaft
Frankfurt am Main
Zeil 42
60313
Frankfurt am Main
Aktz.: 400 Js 31475/11
/Negative Antwort veröfentliche ich als Nächste/
Betreff:
Beschwerde wegen dem Entscheidung der Staatsanwältin Fr. Jost,
Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 16.03.2012.
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Beschwerde gegen
die Entscheidung der Staatsanwältin Fr. Jost, Staatsanwaltschaft
Darmstadt vom 16.03.2012 eing. am 30.05.2012.
Die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Darmstadt ist vollkommen
falsch!
Die
Staatsanwältin Jost behauptet, dass das Schreiben der Klinik für
forensische Psychiatrie Riedstadt vom 14.06.2011 eine Schilderung von
Tatsachen enthält und da ein abwertender Charakter der Äußerung
nicht ersichtlich ist, gibt es keinen Tatbestand für eine
Beleidigung.
Als Tatsache wird eine Situation bezeichnet, in
der sich Dinge nachweislich befinden.
-
Es ist eine Lüge, dass am 04.06.11 mein Sohn während meines
Gesprächs mit der Stationsleiterin Fr. Schäfer in kniender Haltung
mein unbekleidetes Bein von unten nach oben abküsste.
Ja,
als Mensch und Mutter meine Gefühle sind verletzt mit solchen
Beleidigungen der Mitarbeiterin der Psychiatrie im Riedstadt für
meine Person!
Eine Beleidigung
ist jede Verletzung der persönlichen Ehre
eines anderen.
§
185, StGB
Beleidigung
Die
Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Ich
frage Sie, wie kann die Stationsleiterin Fr. Schäfer etwas bezeugen,
wenn sie an diesem Tag nicht im Dienst war?
Der
Beweis
bezeichnet die Feststellung eines Sachverhalts
als Tatsache
in einem Gerichtsverfahren
aufgrund richterlicher Überzeugung.
Eine
Lüge
ist eine Aussage,
von der der Sender weiß oder vermutet, dass sie unwahr ist, und die
mit der Absicht geäußert wird, dass der oder die Empfänger
sie trotzdem glauben oder auch "die (auch nonverbale)
Kommunikation einer subjektiven Unwahrheit mit dem Ziel, im Gegenüber
einen falschen Eindruck hervorzurufen oder aufrecht zu
erhalten.“
Sehr
geehrte Damen und Herren,
prüfen sie den Dienstplan über die
Arbeitszeit der Stationsleiterin Fr. Schäfer!
Sie
hat ja eine Stechkarte!
Tatsache
ist, dass eine solche Handlung (das Bein von unten nach oben
ablecken) für meinen Sohn unmöglich ist, aus dem Grund, dass mein
Sohn Metal Handschellen trägt, die an einem Gürtel am Bauch
festgebunden sind. Er hatte auch Gleichgewicht Störung durch ein
erlittenes Schädel Hirn Trauma und stand unter starker
Medikamentengabe von Neuroleptika (Dominal
Tropfe 80mg, haldol Dec. 100mg alle 2 Wochen Risperdal consta 50 mg
alle 2 Wochen).
Ich
frage Sie Damen und Herren,
wie
kann meinen Sohn in eine kniende Position kommen und dann aufstehen?
Es
ist eine Lüge, dass am 04.06.11 meinen letzten Besuch vom Hausverbot
war, sowie im Schreiben vom 14.06.11 behauptet wurde.
Die
Wahrheit ist, dass ich bei meinem Sohn am Mittwoch, dem 08.06.11 das
letzte Mal vom Hausverbot zum Besuch war!
Wenn ich sexuelle
Kontakte am 04.06.11 mit meinem Sohn hatte, warum haben mir die
Beschuldigten dann 4 Tage später erlaubt meinen Sohn noch Mal zu
sehen? Wo ist die Logik hier?
Sehen
Sie bitte, das Schreiben der forensische Psychiatrie vom 04.10.11,
S. 2 als Beweiß, dass ich bei meinem Sohn am 08.06.11 zum Besuch
war!
Die
Wahrheit ist, dass der Besuch am 04.06.11 bei meinem Sohn unter
Aufsicht geführt wurde und zwar unter Aufsicht von männlichem
Pflegepersonal und keine Stationsleiterin!
Die
Wahrheit ist auch, dass ich während des Besuches, den Pfleger
gebeten habe, mir den Rasierapparat meines Sohnes zu geben, weil ich
meinen Sohn rasieren wollte, was ich auch gemacht habe. Mein Sohn war damit einverstanden, weil er denselben Bart, wie der
Pfleger haben wollte!
Überprüfen
Sie den Dienstplan über die Arbeitszeit am 04.06.11 des
Pflegepersonals!
Zu
klären ist auch, warum die Beschuldigten behaupten, dass am 04.06.11
sollte unbedingt den letzten Tag vom Hausverbot sein, statt 08.06.11,
der in Wirklichkeit den letzten Tag war, und warum gerade den
angeblichen sexuelle Kontakt mit meinen Sohn, gerade an diesem Tag
passiert sein sollte!
Das
war für mich auch schwer nachvollziehbar, bis ich vom Landgericht
Darmstadt Maßregelvollzugsgericht den Beschluss vom 20.10.11,
AZ.2cStVK 828/11,109 über die Begründung betr. keiner Aufhebung vom
Hausverbot, bekommen habe.
Laut dieses Beschlusses „die Tat"
mit dem angeblichen sexuellen Verhältnis, wurde nun von der
forensische Psychiatrie in diesem Verfahren ganz anders erklärt
vergleichend mit dem Schreiben vom 14.06.11 an mich.
Diesmal,
laut der forensische Psychiatrie, sollte eine Putzfrau nach dem
04.06.11 – am Sonntagmorgen 05.06.11 - Schamhaare (in Wirklichkeit
Barthaare von der Rasur) und Sperma-Flecken im Besucherzimmer
gefunden haben. Das sollte, laut Beschuldigten Beweis, vom sexuellen
Kontakt mit meinem Sohn sein (?!)!
Warum
wurden hier keine Laboruntersuchungen (angebliche Scharmhaare und
Sperma-Flecken) von der Kripo im Riedstadt vorgenommen?
Nennt
man nicht so etwas üble Nachrede?
§
186, StGB
Üble
Nachrede
Wer in Beziehung auf einen
anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache
erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hier
ist auch zu klären, ob die Putzfrauen wirklich sonntags arbeiten!
Während
meiner Besuche im Riedstadt, habe ich nie eine Putzfrau am Sonntag
getroffen!
Des
Weiteren, wenn wir (mein Ehemann J. Ruth und ich) dem Beschuldigter
Glowalla danach (Schreiben des Herrn J. Ruth und Telefongespräch)
aufmerksam gemacht haben, dass am 04.06.11 wurde mein Sohn vom mir im
Beisein von einem Pfleger rasiert und davon die Barthaare stammen,
sagte er, dass wenn das stimmt, dann wurde der Rasierapparat von uns
eingeschmuggelt (?!). Das ist auch eine Lüge und Nachvollziehbar
ist, dass mein Sohn den Langhaarschneider aus Giessen mitgebracht
hat. Das steht auch in der Übergabeliste, die in Gießen gefertigt
wurde. Als Beweise sind zu zuziehen:
Beschluss
Landgericht Darmstadt AZ 2cSTVK 828/11 (§109) vom 20.10.2012-06-11,
Seite 6
Die
Übergabeliste vom Gießen, wo alle Sachen dabei auch der
Rasierapparat vom Klaudiusz Palm aufgelistet sind,
Mail
an Herr Glowala schicke ich nach,
Bitte
Sehen
Sie
den
Arbeitsplan über den Dienst der Putzpersonal am 05.06.11,
und
fragen Sie den Pfleger, den mir den Rasierapparat am 04.06.11 gegeben
hat!
Außerdem
ein Gegenstand in der forensische Psychiatrie unbemerkt einzubringen,
bei so einer strengen Kontrolle, die dort stattfindet, ist unmöglich!
Bitte überzeugen Sie sich selbst.
Eine
Frage:
Warum sind keine Laboruntersuchung den Sperma-Flecken
und Schamhaare vom Sofa in dem Besuchzimmer von der Kripo gemacht.
Nennt
man nicht solche Sachen Verleumdung?
§
187
Verleumdung
Wer
wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre
Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu
machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen
Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
Zusätzliche
Beweiße, das die Beschuldigten die Unwahrheit gesagt haben ist
Faktum, dass über derselbe „Tat am 04.06.2011 von ihr“ in 3
(drei) verschiedenen Versionen von Beschuldigten behauptet wurden:
I
Variation: O.g. Brief der forensische Psychiatrie im Riedstadt vom
14.06.11 wegen Hausverbot:
-
Zitat „Der Patient in
kniender Haltung Unbekleidetes Bein der Klägerin abküsste",
kein
Wort über Sperma-Flecken und Scharmhaaren!
II Variation: Das Schreiben ans
Landgericht Darmstadt im Verfahren 2cStVK 828/11 109) vom
20.10.2011. Laut Schreiben der forensischen Psychiatrie:
-
Zitat: „sie
(Forensische
Psychiatrie)
verteidigt das Besuchsverbot, weil objektive Verdachtsmomente für
sexuelle Handlungen zwischen Mutter und Sohn gegeben sein, da durch
den Reinigungsdienst des Besucherzimmers am morgen dem 05.06.2012
(Sonntag) die Couch mit Schamhaare
(in Wirklichkeit wen überhaupt - Barthaare)
bedeckt und mit weißen Flecken verschmutz vorgefunden wurde und
andere Besuche danach bis zur Reinigung nicht stattgefunden haben“.
III
Variation: Das Gutachten der Psychiater Dr. Med. Ibrahim Rüschoff
für Amtsgericht Groß Gerau Betreuungsgericht vom 04.01.2012,
AZ.43XVII419/11P, Seite 7,
Im Gutachten
des Psychiaters Ibrahim Rüschoff, den vom Psychologe Müller aus
der forensische Psychiatrie im Riedstadt aufgeklärt war, ist
beschrieben:
Zitat:“
Des Weiteren habe Herr Palm in Gegenwart eines Mitarbeiters das Bein
der vor ihm stehenden Mutter bis weit über das Knie abgeleckt ohne
diese dagegen eingeschritten sei“.
Sehr geehrte
Damen und Herren,
diesmal
war das angebliche sexuelle Tat in der Gegenwart „von einem
Mitarbeiter“ statt „einer Stationsleiterin“ Die Bein wurde
abgeleckt
statt Abgeküsst!
Bitte,
vergleichen Sie das Schreiben vom 14.06.11 der Beschuldigten im
Riedstadt und das Gutachten des Psychiaters Rüschoff vom 04.01.2012
Und
weiter behauptet der Psychiater Hr. Müller aus Riedstadt:
Zitat:
„So seien nach einem Besuch im Besucherzimmer Schamhaare und Sperma
Reste gefunden worden. Möglicherweise habe Herr Palm dort onaniert,
die Mutter habe jedoch während des Besuchs nicht die Klingel
betätigt und bestreite auch ein derartiges Vorkommen“.
Diesmal
statt sexuellen Kontakts mit mir, hatte laut der Forensischen
Psychiatrie mein Sohn onaniert.
Die
forensische Psychiatrie schreibt, dass als Beweis ist Schamhaare und
Sperma-Flecken auf dem Sofa im Besucher-Zimmer, am 05.06.2012 von der
Putzfrau gefunden wurden.
Die
Harre, die ich am 04.06.2012 abrasiert habe, wollte ich weg machen
aber der Pfleger sagte, dass dazu ist die Putzfrau verpflichtet. Da
ich jahrelang von der forensische Psychiatrie über Medikamente
Gaben falsch informiert wurde, wollte ich die Haare in einem Labor
untersuchen lassen um raus zu kriegen was für Folter-Medikamenten an
meinem Sohn in Wirklichkeit verabreichen sind. Ich habe allerdings
die haare aufgehoben die ich gerne als Beweis vorlegen kann für eine
Untersuchung – hier kann man bestimmt den unterschied zwischen Bart
Harre und Scharmhaare erkennen.
Gegen
die Behauptung über Sperma-Flecken spricht auch das, dass mein Sohn
nach 16 Jahren falscher Behandlung (Falsche Diagnose und Falschen
Medikamente) mit Neuroleptika und Benzodiazepinen starke Erhöhung
vom Prolaktinwerte hatte, und das führt zur Zerstörung oder
überhaupt keinen sexuellen Bedürfnisse.
Bitte,
beantragen Sie die Überprüfung die Prolaktinwerte im Blut meines
Sohnes Klaudiusz Palm!
Mit
Schreiben vom 26,07,2011 bekam ich die Nachricht durch die
Beschuldigten, übers „ Halbjahresvollzugstherapieplan 2. Halbjahr
2011“ mit „ Dokumentation der Zwischenfälle im Letzten Halbjahr“
Dort steht kein Wort über sexuellen Kontakte mit mir während des
Besuches am 04.06.2011. Es wurde nur über das schlechte Benehmen
meines Sohnes am 08.06.11 während meines Besuches geschrieben.
Sehr
geehrte Damen und Herren,
es
gibt genug Beweise dafür, dass die Beschuldigten gelogen haben. Wie
Sie sehen, Beschuldigte widersprechen sich! Selbst das Faktum, dass
die forensische Psychiatrie 3 Mal über desselben angeblichen Fall
immer etwas anderes schreibt ist Beweis genug.
Die
Wahrheit ist, dass ich als Betreuerin meines Sohnes Klaudiusz in
rechtlichen Verhandlungen gegen Vitos Klinik GmbH wegen ärztlicher
Fehler bin. Deswegen, als eine Betreuerin, die nicht an den
Geld-Interessen den Mitarbeitern der forensischen Psychiatrie diene,
bin ich nicht bequem!
Beweis:
die
Klage beim Landgericht Gießen 5. Zivilkammer AZ. 5O 207/11 Gießen
die
Strafanzeige bei der Staatanwaltschaft Gießen AZ 208/JS12803/12
(zuständige Polizeibediensten Hr. Mark Weierhausen, Tel
0641/70063411)
die
Strafanzeige von Dipl. Mediziner W. Meißner vom 16.05.2012 geg. der
Dir. Vitos Klinik forensische Psychiatrie Haina Außenstelle Gießen
Dr. Müller-Isberner( Akten bei M. Weierhausen)
Zu mir und
meinem Sohn und meinem Ehemann wurde von Beschuldigten schon mehrmals
gesagt und die Andeutung gemacht, dass ihm die Handschellen
abgenommen werden, wenn ich die Klage zurückziehe.
Zeugen: ............ , Stuttgart ,
............................. Langenselbold,
............................, Langenselbold ,
Klaudiusz Palm, Vitos Klinik Riedstadt
Als
letztes hatte die Forensische Psychiatrie bei der Amtsgericht Groß
Gerau-Betreuung Stelle beantragt, mich als Betreuerin zu entlassen.
Grund seien die Hausverbote, die mir Ungerecht gegeben wurden und
dass ich vertrete Interesse meinem betreuten statt Interesse den
Ärzten.
Beweise:
- Schreiben Forensische Psychiatrie an Gericht
Amtsgericht Groß Gerau Betreuungsgericht vom 4.10.2011 AZ
43XVII419/11P.
- Gutachten
für Amtsgericht Groß Gerau Betreuungsgericht vom 04.01.2012,
AZ.43XVII419/11P von der Psychiater Dr. Med. Ibrahim Rüschoff
(sollte von meinem Sohn gemacht werden, wurde aber zu 80% über mich
geschrieben. Hier folgt noch eine Anzeige wegen Daten-Missbrauch).
-
Stellungsnahme Dipl. Psych. Frau Schwenk zum O.G. Gutachten vom
11.02.2012
Unterlassene
Hilfeleistung am 08.06.2011
Es
stimmt, dass während meines Besuches am 08.06.11- an dem Tag an dem
meinen Besuch angeblich nicht stattgefunden hat - laut dem
Schreiben vom 14.06.11 der forensische Psychiatrie - habe ich der
Stationsleiterin Fr. Schäfer gemeldet eine Akute dramatische
Verschlechterung des Gesundheitszustands meines Sohnes und um eine
ärztliche Untersuchung gebeten.
Die
Wahrheit ist, hier, dass die Stationsleiterin Fr. Schäfer auf meine
Bitte nicht reagiert hat!
Am
08.06.2011 wurde mein Sohn zur Besucherzelle, wie immer seit 7
Jahren, mit Handschellen gebracht. Wir wollten Mathematik Aufgaben
zusammen machen um seine starke Gedächtnis-Störung zu verbessern.
Durch die Handschellen konnte mein Sohn nicht schreiben.
Es
ging Ihm körperlich sehr schlecht und die Handschellen, die sehr eng
am Körper befestigt waren, hatten zur zusätzlichen Erregung
geführt. Mein Sohn hatte gezittert am ganzen Körper, hatte blaue
Lippen, Schwindel, hatte sich beschwert über Schmerzen hinter dem
Brustbein, Luftnot, Schweißausbrüche.
Ich
sagte, er sollte sich auf das Sofa setzen und ausruhen. In diesem
Moment ist Fr. Schäfer in die Zelle eingetreten. Aus schmerzen und
Verzweiflung ist mein Sohn laut geworden zu ihr.
Die
Unwahrheit ist aber, dass meinen Sohn sich erhoben hat und auf
Pflegerin zugegangen ist.
Frau
Schäfer ist aus der Zelle weggerannt und nach 5 min mit mehreren
Leuten zurückgekommen. Zu mir sagte sie, dass ich raus solle. Ich
habe ihr gebeten einen Arzt zu rufen, weil es meinem Sohn sehr
schlecht ging. Ich habe ihr auch erklärt, dass SHT-Patienten gleich
laut werden wenn sie sich Ärgern, das gehört zu dem Krankheitsbild
von Patienten mit SHT aber, dass bedeutet nicht, dass er wollte ihr
etwas antun.
Wenn
Sie Erfahrung hätte mit SHT Patienten, dann würde sie das selbst
wissen, aber leider verfügt die forensische Psychiatrie nicht über
speziell ausgebildetes Personal für SHT Patienten und ist somit
nicht geeignet für Behandlung von SHT Patienten. Wie es auch in den
Gutachten von bestellten Gutachtern steh (Neurologe Dir. Asklepios
Klinik Schaufling Dr. Frommelt vom 19.11.2010 – zusehen bei Akten
Amtsgericht Gießen 5. Zivilkammer AZ 5O207/11, Psychiater Prof.
Müller Asklepios Klinik Göttingen, Giessener Akademische
Geseltschaft , Dr Meißner –zusehen bei Akten Staatanwaltschaft
Gießen AZ 402Js 315/06.
Seit
dem mein Sohn mit Neuroleptika und Bensodiazepinen behandelt wurde,
hatte er Probleme mit der Atmung und Herzrhythmus Störung.
Das
wurde auch bestätigt durch frühere EKG und Blutuntersuchungen.
Letzte Laboruntersuchung, die mir ausgehändigt wurde vom 20.10.2005
zeigte erhöhte CK werte an 663+ bei zugelassenen 0-174 . Das
gilt als Beweis für eine schweres Herzproblem – dass auch zu einem
Herzinfarkt führen kann.
Beweis:
Laborbefund vom 20,10,2005
Das
Pflegepersonal müsste wissen, dass hohe Neuroleptika gaben, die
sich bei meinem Sohn ab 2005 nicht viel verändert haben (In Juni
2011 bekam K. Palm -Haldol dekanuat 100 mg alle zwei Wochen,
Risperdal consta 50mg alle zwei Wochen, Dominal 80 mg Täglich)
führen zu Herzrhythmusstörungen, Knochenmarks- und
Blutbildstörungen die könnten als Nebenwirkungen auftreten.
Mit
Schreiben vom 26.07.2011 Seite 2 -hatte Psychiatrie zugegeben, dass
die Wirkstoffkonzentration von Haldol im Blutserum sich außerhalb
des therapeutischen Bereiches befand. Auch körperliche Probleme so
wie Nieren, Blutbild, Leber wurden vom Beschuldigten mit Schreiben
vom 13,.02,2012 und 16.02.2012 bestätigt.
Mit
Schreiben vom 16,02,2012 wurde auch bestätig, dass letzten EKG
Untersuchung wurde am 30.10.2010 gemacht und Puls und Blutdruck
wurden überhaupt nicht gemessen (Angeblich Patient hatte das
verweigert)
Warum
dann wurde das nicht auf meine Bitte am 08.06.2011 gemacht?
Diese
Risiken, die mit regelmäßigen Laborkontrollen zu begrenzen seien,
wurden von der forensischen Psychiatrie ignoriert. Blut Kontrolle
wurde da verweigert (Auf meine Aufforderung beim Sozialministerium
wurden nur die Leberwerte geprüft, die haben auch ein schlechtes
Ergebnis gezeigt).
Beweis:
Laborbefund vom 22.12.2011 ( keine Volle Blutuntersuchung)
Schreiben B. S-Ruth an das hessische
Sozialministerium vom 23,08,2011
Bitte
überprüfen Sie warum verweigert die Vitos Klinik Blutuntersuchung
zu machen? Was hatte die Forensische Psychiatrie zu verschweigen?
Wie
sollte ich Atem Probleme und Herzprobleme beweisen als das, dass ich
das Pflegepersonal über o. g. Beschwerde informiert habe was wurde
vom Beschuldigte Fr. Schäfer zugegeben.
Die
Fr. Schäfer war verpflichtet wenigstens einen Arzt zu rufen und den
Gesundheitszustand von meinem Sohn überprüfen zulassen.
Fakt,
dass mein Sohn laut geworden ist entbindet eine Stationsleiterin
nicht von der Pflicht einem Patienten zu helfen, wenn er in einem
bedrohlichen Zustand ist und in so einer Zustand befand sich
meinen Sohn.
Das
war nicht den einzigen Fall, wo die Forensik total ignoriert und
versagt hatte ihren Pflichten nach zukommen den Zustand v. Patienten
zu überprüfen.
Mein
Sohn als keinen Psychischkranker, sondern SHT Patient bekommt seit
1977 Neuroleptika und Benzodiazepinen, die verursachen weitere
körperliche und psychische Schäden.
Trotz
meiner schriftlichen Bitten, die schädlichen Medikamente abzusetzen,
wurden die Medikamente über Zwang weiter verabreicht. Obwohl dass
schon längst verboten ist.
Beweise:
-
Meine bitte um Blutuntersuchung und Herzuntersuchung
-
Meine und RA Schneider schreiben an Forensische Psychiatrie betr.
Medikamente Absetzung
-
Schreiben der forensische Psychiatrie vom 26 Juli 2011
-
Schreiben der forensische Psychiatrie vom
16,02,2012
Pflicht
als Garant
Einem wesentlich höheren Strafmaß setzt sich eine Person aus, die
die gebotene Hilfe unterlässt, obwohl sie in einer
„Garantenstellung“
eine besondere Verantwortung für den Schutz eines Rechtsguts bzw.
die Überwachung einer Gefahrenquelle trägt (vgl.
§ 13
StGB
für Deutschland). Man wird aus anderen Tatbeständen bestraft, weil
man den Eintritt eines Schadens nicht verhindert hat: daher kann eine
Körperverletzung
oder ein Totschlag
erfüllt sein. In der Fachsprache bezeichnet man dies als unechtes
oder auch begehungsgleiches Unterlassen Unterlassungsdelikt,
weil der Tatbestand eigentlich auf ein Handeln ausgelegt ist und nur
durch eine Generalklausel auch auf das Unterlassen ausgedehnt wird
Die
Körperverletzung am 25.09.2011
Tatsächlich
ist, dass die Beschuldigte Fr. Schäfer mich mit Gewalt am Arm
gepackt hat. Für die Tat der Beschuldigte Fr. Schäfer habe ich
Beweise, nämlich die ärztliche Bestätigung über die Hämatome.
Hier waren 4 Zeugen dabei, das Wachpersonal, das an diesem Tag Dienst
hatte und anwesend waren, Hr. J. R und L.S, die wollten mit mir zum Besuch meines Sohnes an
diesem Tag. Folgende Beweise sind zu zuziehen:.
- Ausage
J.R
-
Ausage L.S.
- Ärztliche
Bescheinigung über Hämatome
Zivilrecht
und Strafrecht
Im
Strafrecht ist Gewalt ein Zwangsmittel zur Einwirkung auf die
Willensfreiheit eines anderen,
z. B. bei Raub, Entführung,
Erpressung und Nötigung; bei Delikten wie Mord, Körperverletzung
und Sachbeschädigung geht das Strafrecht vom Ergebnis aus, d. h.
jemand wird getötet, verletzt oder eine Sache wird beschädigt bzw.
zerstört.[4] Als Gewaltformen werden physische oder
psychische,
personale oder strukturelle (oder auch kulturelle), statische oder
dynamische unterschieden.§ 223
Körperverletzung
(1)
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar
Die
Nötigung am 25.09.2011:
Am
25.09.2011 konnte ich mein Sohn nicht besuchen, weil er angeblich
nicht aus der Zelle mit den Handschellen wollte.
Ich
habe im Beisein meiner Schwester gefragt,
ob mir die Beschuldigte Fr. Schäfer eine Erlaubnis für die
Handschellen zeigen kann. Die Antwort habe ich von ihr nicht gehört,
weil ich an diesem Tag meine beiden Hörgeräte zu Hause vergessen
habe.
Ich
habe sie gebeten, dass sie mit meinem Ehemann spricht. Leider war sie
damit nicht einverstanden. Zeugin ist eine Polizistin aus Groß-Gerau.
Sie wurde von Fr. Schäfer angerufen, nach dem ich den Raum verlassen
habe.
Als
ich aus dem Gebäude kam, war die Polizei da. Ich habe die Polizistin
dann gebeten noch Mal in die forensische Psychiatrie rein zu gehen um
Fr. Schäfer zu fragen, ob sie ihr die Genehmigung für die
Handschellen, die mein Sohn seit 7Jahren trägt, zeigen kann.
Ihr
wurde gesagt, dass sie als Polizistin und ich als Betreuerin kein
Recht die Genehmigung zu sehen, habe.
Beweise:.
- Ausage J.R.
- Aussage L.S.
- Aussage Polizistin
die hatte am 25.09.2011 Dienst und in Riedstadt war
- ein Foto.
§
240
Nötigung
(1)
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich
anzusehen ist.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter
|
1.
|
eine
andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
|
|
2.
|
eine
Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
|
|
3.
|
seine
Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
|
Schmerzensgeld
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist danach grundsätzlich
gegeben bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit
oder der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 823 BGB, sowie in
den weiteren gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen (vor allem §
253 BGB, daneben beispielsweise vertane Urlaubszeit, § 651f BGB,
oder wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, § 15 und § 21 AGG).
Höhe
des Schmerzensgeldes
Als ungefähre, jedoch nicht verbindliche
Richtschnur für die Schmerzensgeldhöhe werden regelmäßig
vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und
Verletzungsbildern herangezogen. Derartige Urteile findet man in so
genannten Schmerzensgeldtabellen. Die derzeit bekanntesten Sammlungen
sind: Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm (Deutscher
Anwaltverlag) und Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle (Verlag
C.H.Beck). Die Vergleichbarkeit einzelner Sachverhalte ist jedoch
schwierig, denn jeder Einzelfall weist eine Vielzahl individueller
Besonderheiten auf. Zudem hat sich der Bundesgerichtshof mehrfach
dagegen ausgesprochen, die Mithaftung des Verletzten mathematisch in
die Schmerzensgeldfindung einzubeziehen; man kann somit nicht das
Schmerzensgeld von beispielsweise 1.000 ¤ halbieren, weil der
Verletzte zu 50% den Unfall, der zu seiner Verletzung geführt hatte,
selbst mitverursacht hatte. Ältere Schmerzensgeldbeträge werden in
einigen Fällen noch mit einem Faktor entsprechend dem
Verbraucherpreisindex multipliziert und gerundet, um ihn an das
heutige Preisniveau anzupassen. So wurden beispielsweise bei einem
einfachen Halswirbel-Schleudertrauma (sog. HWS-Syndrom) im Jahr 2002
gewöhnlich noch 1000 DM zugesprochen, inzwischen sind es
üblicherweise 600 ¤. All diese Aspekte sind zu beachten und führen
dazu, dass die Findung des „richtigen“ Schmerzensgeldes –
zumindest in komplexen Fällen – auch für erfahrene Juristen nicht
einfach ist.
Das bislang höchste Schmerzensgeld in Deutschland
wurde vom Landgericht Kiel im Jahr 2003 festgesetzt:[1] Ein 3
½-jähriges Kind erhielt 500.000 ¤ sowie eine monatliche Rente von
500 ¤ zugesprochen, nachdem es durch einen Verkehrsunfall eine
Querschnittlähmung vom 1. Halswirbel abwärts erlitt und dadurch
auch das Sprachvermögen verlor.[2]
Die Entwicklung der
Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe bei schweren Personenschäden
führt dazu, dass innerhalb der Versicherungsbranche empfohlen wird,
eher einen Vergleich als ein Urteil anzustreben.[3]
Vererblichkeit
Sehr
geehrte Damen und Herren,
entscheiden
Sie wer Recht hat!
Vielen
Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Meine
Hochachtung