§
2 Zeitliche Geltung (1)
Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz,
das zur Zeit der Tat gilt (4) – (5) [ ... ] (6) Über
Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit
der Entscheidung gilt.
§
11 Personen- und Sachbegriffe (1)
Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. – 7. [ ... ] 8. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die
Einziehung und die Unbrauchbarmachung; [ ... ] (2) – (3) [
... ]
§
20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne
Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§
21 Verminderte Schuldfähigkeit Ist
die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20
bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so
kann die Strafe nach § 49 Abs.1 gemildert werden.
§
59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt (1)
– (2) [ ... ] (3) [ ... ] Neben Maßregeln der Besserung und
Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
6.
Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung
§
61 Übersicht Maßregeln
der Besserung und Sicherung sind 1. die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus, 2. die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt, 3. die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung, 4. die Führungsaufsicht, 5. die
Entziehung der Fahrerlaubnis, 6. das Berufsverbot.
§
62 Grundsatz der Verhältnismäßigeit Eine
Maßregel des Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet
werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu
erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden
Gefahr außer Verhältnis steht.
Freiheitsentziehende
Maßregeln
§
63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat
jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§
20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so
ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner
Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die
Allgemeinheit gefährlich ist.
§
64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (1)
Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er
wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder
die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er
infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
wird. (2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur
von vornherein aussichtslos erscheint.**
Laut Beschluß des BVerfG vom 16.3.1994 (BGBl. S.3012) ist § 64
„insoweit mit Art.2 Abs.1 und 2 GG unvereinbar und nichtig, als
er die Anordnung der Unterbringung unter den Voraussetzungen
seines ersten Absatzes auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend
konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht."
§
65 [ weggefallen ]* *
Die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt trat als
§ 65 StGB nie in Kraft und wurde 1984 durch die sog.
Vollzugslösung ersetzt (s.u. 5.1. § 9 StVollzG)
§
66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (1)
Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe
von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben
der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. der Täter
wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen
hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt worden ist, 2. er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von
mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im
Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung befunden hat und 3. die Gesamtwürdigung des Täters
und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu
erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder
schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die
Allgemeinheit gefährlich ist. (2) Hat jemand drei vorsätzliche
Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Abs.1 Nr.3
bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Abs.1 Nr.1 und 2) anordnen. (3) Wird
jemand wegen einer Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs.1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225
Abs.1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat
ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten
ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so
kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung
anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher
Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist
und die in Abs.1 Nr.2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind. Hat jemand zwei Strafaten der in S.1 bezeicheneten Art
begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren verwirkt hat und wird wegen einer oder mehrerer dieser
Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so
kann das Gericht unter den in Abs.1 S.3 bezeichneten
Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch
ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Abs.1 Nr.1
und 2) anordnen. Die Abs.1 und 2 bleiben unberührt. (4) Im
Sinne des Abs.1 Nr.1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als
eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie
als verbüßte Strafe im Sinne des Abs.1 Nr.2. Eine frühere Tat
bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat
mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit
nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs
abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine
vorsätzlich Tat, in den Fällen des Abs.3 eine der Straftaten der
in Abs.3 S.1 bezeichneten Art wäre.
§
66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (1)
Ist bei der Verurteilung einer der in § 66 Abs.3 S.1 genannten
Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der
Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs.1 Nr.3
gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die übrigen
Voraussetzungen des § 66 Abs.3 erfüllt sind. (2) Über die
Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet das Gericht
spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung
der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs.1
S.1 Nr.1, § 57a Abs.1 S.1 Nr.1, auch in Verbindung mit § 454b
Abs.3 StPO, möglich ist. Es ordnet die Sicherungsverwahrung an,
wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und
seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass von
ihm erhebliche rechtswidrige Straftaten zu erwarten sind, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden. (3) Die Entscheidung über die Aussetzung der
Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung darf erst nach
Rechtskraft der Entscheidung nach Abs.1 S.1 ergehen. Dies gilt
nicht, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs.2 Nr.2
offentsichtlich nicht vorliegen.
§
71 Selbständige Anordnung* (1)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in
einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig
anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder
Verhandlungsunfähigkeit undurchführbar ist. (2) [ ... ]*
vgl. o. 2.2. §§ 413 ff. StPO (sog. ‘Sicherungsverfahren’)
§
72 Verbindung von Maßregeln (1)
Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist
aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so
werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten
Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten
beschweren. (2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander
angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. (3) [ ...
]* *
abgedruckt unter 4.1.
[aus
dem 'Besonderen Teil’ des StGB – §§ 80 ff. – werden
nachfolgend nur diejenigen Vorschriften dokumentiert, die einen
besonderen Bezug zum Maßregelrecht aufweisen, nicht hingegen die
der Unterbringung jeweils zugrundeliegenden Einweisungsdelikte
(Anlasstaten)]
§
120 [Gefangenenbefreiung] (1)
Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder
dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. (2) Ist der Täter als Amtsträger
oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3)
Der Versuch ist strafbar. (4) Einem Gefangenen im Sinne der
Abs.1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt wird.
§
145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht Wer
während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in
§ 68b Abs.1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der
Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der
Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.**
s.u. 4.1.
§
174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten
oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (1)
Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung,
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch
seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder
verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird
bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke
oder hilfsbedürftige Menschen stationär aufgenommen und ihm zur
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht,
daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit
dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von
ihr vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar.
§
174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (1)
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren
oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen
Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren
begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen,
gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von
dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren der mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist
strafbar.
§
174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-,
Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (1)
Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
einschließlich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder
Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-,
Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich
von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mir Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft,
wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur
psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch
des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar.
§
203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1)
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehördendes Geheimnis [ ... ]
offenbart, das ihm als 1. Arzt [ ... ] oder Angehörigen eines
anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung
der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung
erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter
wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt [ ... ],
Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren [ ... ], 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für
Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
anerkannt ist, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder
staatlich anerkanntem Sozialpädagogen [ ... ] anvertraut
worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird
bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehördendes Geheimnis [ ... ]
offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. – 4. [ ...
] 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines
Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist [ ... ] anvertraut
worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne
des S.1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; S.1 ist jedoch nicht
anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder
sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (3)
[ ... ] Den in Abs.1 [ ... ] Genannten stehen ihre berufsmäßig
tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. [ ... ] (4) – (5) [
... ]
§
221 Aussetzung (1)
Wer einen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt 2. in
einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner
Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn
dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) – (4) [ ... ]
§
225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen (1)
Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner
Fürsorge oder Obhut untersteht 2. [ ... ] 3. von dem
Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen,
sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) – (4) [ ... ]
§
240 Nötigung (1)
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat,
wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der
Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
– 2. [ ... ] 3. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht.
§
258 Strafvereitelung (1)
Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß
ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat
bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs.1 Nr.8) unterworfen wird,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder
wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten
Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. (3) – (6)
[ ... ]
§
258a Strafvereitelung im Amt (1)
Ist in den Fällen des § 258 Abs.1 der Täter als Amtsträger zur
Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung
der Maßnahme (§ 11 Abs.1 Nr.8) oder ist er in den Fällen des §
258 Abs.2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der
Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (2) – (3)
[ ... ]
§
277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen Wer
unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine
andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem
Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen
Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges Zeugnis
verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§
278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Ärzte
und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges
Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch
bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres
Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§
279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse Wer,
um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen
oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem
Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
§
323b [Gefährdung einer Entziehungskur] Wer
wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung
oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer
Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters
oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß
solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§
339 Rechtsbeugung Ein
Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher
sich bei der Leitung oder Entscheidung eines Rechtssache zugunsten
oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig
macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
bestraft.
§
340 Körperverletzung im Amt (1)
Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder
in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder
begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) –
(3) [ ... ]
§
343 Aussageerpressung (1)
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem
Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen
Verwahrung, 2. – 3. [ ... ] berufen ist, einen anderen
körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm
Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in
dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu
unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§
344 Verfolgung Unschuldiger (1)
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren [
... ] berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen
oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich
verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche
Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. S.1 gilt sinngemäß
für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur
Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist. (2) [ ...
]
§
345 Vollstreckung gegen Unschuldige (1)
Wer als Amtsträgter, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung oder Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung
berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden
darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. (2) – (3) [ ... ]
§
357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (1)
Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer
rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt
oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen
läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe
verwirkt. (2) [ ... ]
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