Zur Vorbeugung einer psychiatrischen Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung
empfehlen wir - wie immer - durch eine PatVerfü psychiatrische
Untersuchung, Diagnose oder Begutachtung gemäß § 1901a BGB rechtswirksam zu
untersagen. Der Schutz durchs Gesetz qua PatVerfü ist allerdings nur dann
uneingeschränkt wirksam, wenn man weder eine Schweigepflichtentbindung für
vorherige Begutachtungen unterzeichnet noch "plappert", sondern stattdessen
konsequent und "eisern" gegenüber dem Psychiater schweigt und nur die PatVerfü vorzeigt. Dies ist der Fall
bei einer Untersuchung, Diagnose bzw. Begutachtung durch den
sozialpsychiatrischen Dienst und/oder einen Arzt in einer psychiatrischen
Anstalt, um als Beweis für eine Zwangseinweisung usw. durch einen Richter zu
dienen.
Davon sind Begutachtungen zu unterscheiden, die von der/m Betroffenen selbst
gewünscht werden, um irgendwelche Leistungen - sei es Rente (z.B. als
Wiedergutmachung) oder andere Zuwendungen - medizinisch begründet zu bekommen.
Auch eine Begutachung z.B. im Auftrag des Job-Centers oder der
Berufsgenossenschaft wird in aller Regel nicht zu einer Zwangseinweisung
verwendet werden können, wird aber als sog. "Mitwirkungspflicht"
eingefordert.
Wer in diesen Fall ein Gutachten trotzdem erschweren will, kann sich an einem
Musterfragebogen zur Vorab-Befragung des Gutachters orientieren. Wir haben ihn
mit freundlicher Genehmigung des Autors und des Verlages diesem Buch entnommen:
Das psychiatrische Gutachten – eine subjektive unwissenschaftliche
Werteinschätzung auf dem Prüfstand der Menschenrechte von A. Bämayr.
Im
Format rtf: Gutachter_befragen
Im
Format pdf: Gutachter_befragen
Mehr
zu dem Buch
hier.
Dies ist eine Nachricht des Werner-Fuß-Zentrums
im Haus der Demokratie und
Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
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