Datum: 03.02.2015
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 14 UF 135/14
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OLG Hamm schafft Rechtklarheit bei der Frage, ob man bei einer
familienpsychologischen oder psychiatrischen Begutachtung durch ein Gericht eine
Begleitperson zum Gutachter mitnehmen darf.
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 03.02.2015 klargestellt, dass ein
zu Untersuchender generell bei seiner Untersuchung eine Begleitperson, die
während der gesamten Dauer der Exploration Anwesenheitsrechte hat, mitnehmen
darf.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei der Gesichtspunkt, dass ein
medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Beteiligter ansonsten keine
Möglichkeit hat, gegenüber Behauptungen und Wahrnehmungen aber auch Erfindungen
des Sachverständigen im Wege des effektiven Rechtsschutzes zu wehren.
Wenn der Gutachter nach Vorliegen des Gutachtens den Hergang einer
Untersuchung oder eines Explorationsgesprächs fälscht undn die Unrichtigkeit der
Wiedergabe dann nicht ausnahmsweise durch objektive Anhaltspunkte bewiesen
werden kann, hat der Beteiligte künftig die Möglichkeit, sich im Wege des
Zeugenbewieses erfolgreich gegen ein nachteiliges Gutachtenergebnis zu wehren.
Die Hinzuziehung einer Begleitperson hingegen erlaubt es ihm in diesem Fall, mit
Aussicht auf Erfolg einen Zeugenbeweis anzutreten
Link zum Urteil:
1 Kommentar:
Noch aus einem weiteren Grund ist die Möglichkeit überaus vorteilhaft, eine Begleitperson bei einer psych. Begutachtung an seiner Seite zu wissen: Wenn man diesen meist orthodoxen, autoritären, gerichtsfreundlichen (und deswegen auch von der Justiz parteiisch ausgewählten) Gutachtern allein ausgeliefert ist, verfälscht die Aufregung, Nervosität etc. des zu Begutachtenden das Resultat.
In der Schweiz hat sich das Bundesgericht gegen ein Teilnahmerecht ausgesprochen. Nichtsdestotrotz habe ich in den von mir verteidigten Fällen psychiatrischer Versenkungen in den Haftprüfungsverfahren bei den jeweiligen Gutachtern darauf gepocht, an den den Verhandlungen vorausgehenden Explorationen teilzunehmen. Dabei waren einige Gutachter durchaus damit einverstanden. Interessanterweise sind dann in den Verhandlungen die Gutachten letzterer durchaus günstig für meine KlientInnen ausgefallen, während die Gutachten der Verweigerer sich gegen sie richteten. RA Edmund Schönenberger
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